Rückwärts gesucht / Auskunft darf die zu einer Telefonnummer gehörenden Adressdaten herausgeben, wenn Verbraucher nicht widersprochen hat
(Leipzig) - Seit Sommer 2004 sieht das Telekommunikationsgesetz die Möglichkeit vor, die zu einer Telefonnummer gehörenden Adressdaten des betreffenden Teilnehmers zu ermitteln. Da die Rufnummer inzwischen von den meisten Anschlüssen übertragen und auf dem angerufenen Telefon angezeigt wird, ist es mit dieser Suchmöglichkeit sehr einfach, den Anrufer zu ermitteln, sagt Katja Henschler von der sächsischen Verbraucherzentrale. Die Datenherausgabe aufgrund der Invers- oder Rückwärtssuche ist allerdings nur zulässig, wenn der Nummerninhaber ihr nicht widersprochen hat. Die Telefonanbieter müssen ihre Kunden bei Abschluss eines Vertrags von diesem Widerspruchsrecht unterrichten. Viele Verbraucher haben zwar in die Inverssuche nicht ausdrücklich eingewilligt, jedoch auch nicht widersprochen.
Dass ohne Widerspruch in diesem Falle die Auskunft zur Herausgabe von Daten berechtigt ist, hat nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05. Juli 2007 geklärt (Az. III ZR 316/06). Die Richter haben darin eine besondere Einwilligung in die Inverssuche nicht für erforderlich gehalten. Die Inverssuche ist damit immer dann erlaubt, wenn Verbraucher dieser Suchmöglichkeit nicht ausdrücklich widersprochen haben, erläutert Henschler.
Die Verbraucherzentrale rät daher Anschlussinhabern, die die Rückwärtssuche mit Hilfe ihrer Telefonnummer verhindern wollen, ihrem Telefonanbieter gegenüber schriftlich zu widersprechen. Hierzu genügt ein formloses Schreiben. Aufgrund des Widerspruchs sind die Auskunftsdienste verpflichtet, die Daten des Betreffenden ab sofort nicht mehr herauszugeben. Verbraucher, die sich unsicher sind, ob ihre Nummer für die Rückwärtssuche zugelassen ist, sollten bei ihrem Anbieter nachfragen, ob ein solcher Widerspruch registriert ist, empfiehlt Henschler. Die Rückwärtssuche kommt außerdem nur für solche Telefonnummern in Frage, für die der Nummerninhaber den Eintrag seiner Daten in ein gedrucktes oder elektronisch geführtes Nummernverzeichnis beantragt hat.
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