Pressemitteilung | Eurojuris Deutschland e.V.

Rössner Rechtsanwälte: Banken verschweigen vorsätzlich ihre eigenen Interessen bei Anlageempfehlungen

(Düsseldorf) - Bereits im Jahr 2006 hatte der BGH in seiner viel beachteten Kickback-Entscheidung festgestellt, dass Anlageberater den Kunden über die Höhe der verdeckten Zuwendungen aufklären muss, die er für eine Anlageempfehlung vom Emittenten bzw. der Fondsverwaltung erhält. Nach Zurückverweisung und erneuter Klageabweisung durch das OLG München hatte der BGH nunmehr in dem auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen Revisionsverfahren zu entscheiden, wenn die Beweislast dafür trifft, dass die beratende Bank die Höhe ihre Eigeninteressen vorsätzlich verschwiegen haben.

Mit dem am 12. Mai 2009 ergangenen Urteil (Az. XI ZR 586/07) hob der BGH das OLG München erneut auf. Nach § 282 BGB a. F. bzw. § 280 I 2 BGB n. F. muss der potentielle Schuldner eines Schadensersatzanspruchs beweisen, dass er die Verletzung einer beratungsvertraglichen Pflicht nicht zu vertreten hat. Hierbei bleibe es, auch wenn Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Pflichtverletzung gemäß § 37a WpHG bereits verjährt seien. Auch für den Eintritt der Verjährung ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig.

Im Zuge dieser Darlegungslast müsse der Schuldner im Übrigen einen etwaigen Rechtsirrtum substantiiert darlegen. Berücksichtigt man, dass der BGH eine Offenlegung von Eigeninteressen durch einen Berater in einer anderen Entscheidung als allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz bezeichnet hat, wird der Bank dieser Entlastungsbeweis kaum gelingen.

Das Berufungsgericht, so der BGH weiter, habe auch verkannt, dass feststehe, dass die Bank ihre Berater nicht angehalten habe, die Kunden über Rückvergütungen aufzuklären. Was nach fahrlässigem Unterlassen klingt, begründet indes Vorsatz. Nach der Rechtsprechung des BGH hat dieses Organisationsversäumnis nämlich zur Folge, dass der Beklagten sämtliches den Beratern pflichtwidrig nicht verfügbar gemachtes Wissen analog § 166 BGB gesammelt zugerechnet wird.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung, werden damit doch die Auswirkungen des § 37a WpHG erheblich eingeschränkt. Theoretisch können damit Fehlberatungen bis in das Jahr 1979 zurück angegriffen werden.

Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, München, ist spezialisiert im Bereich Kaptial- und Anlagerecht. Sie ist Mitglied im internationalen Rechtsanwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.

Quelle und Kontaktadresse:
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