Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Riester-Rente: vzbv verklagt Hamburg Mannheimer und BHW / Überhöhte Storno- bzw. Wechselgebühren bei „Kaiser-“ und „Förder-Rente“

(Berlin) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird die Riester-Anbieter Hamburg-Mannheimer und BHW Lebensversicherungs AG wegen überhöhter Storno- und Wechselgebühren auf Unterlassung verklagen. Der vzbv hatte beide Firmen fruchtlos abgemahnt und dazu aufgefordert, ihre überhöhten Gebührenregelungen bei vorzeitiger Kündigung von Altersvorsorgeverträgen zu unterlassen. „Die Gebühren der Unternehmen sind völlig überzogen und übersteigen die branchenüblichen Gebühren um das Zehnfache“, so Manfred Westphal, Fachbereichsleiter Finanzdienstleistungen im vzbv. Dadurch würden die Unternehmen die Vorgaben des neuen Rentengesetzes faktisch umgehen.

Mit den überhöhten Stornogebühren erschweren die Gesellschaften den Ausstieg aus einem Riester-Vertrag. „Bei Vertragsauflösung erheben beide Anbieter faktisch Strafgebühren“, bemängelt Manfred Westphal. So muss etwa ein Verbraucher, der einen Bruttoverdienst von jährlich 25.000 € hat und einen Vertrag mit 30 Jahren Anspardauer abgeschlossen hat, bei einer Vertragsauflösung zum Ende des ersten Jahres bei der BHW einen Abzug von bis zu 902,50 €, bei der Hamburg-Mannheimer von bis zu 1.450,00 € hinnehmen. Die BHW Leben verlangt diese überzogenen Gebühren sogar bei einem Anbieterwechsel. „Damit handelt sie gegen den Willen des Gesetzgebers, der Wert darauf gelegt hat, Anbieterwechsel zu ermöglichen“, so Westphal. Im Hinblick auf die langen Laufzeiten der Verträge und der Unwägbarkeiten während dieses Zeitraums müsse dem Verbraucher die Möglichkeit einer unkomplizierten Vertragsauflösung gegeben werden.

Der vzbv wirft den beiden Gesellschaften vor, durch die überhöhten Storno- bzw. Wechselgebühren die an die Vermittler gezahlten Provisionen vom Verbraucher wieder zurückholen zu wollen. Dies sei jedoch nach dem Gesetz zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) nicht zulässig, wonach Abschluss- und Vertriebskosten bei Riester-Verträgen gleichmäßig auf mindestens 10 Jahre verteilt werden müssten. Nach Ansicht des vzbv sei es das Ziel des Gesetzgebers gewesen, dass der Anbieter bei einem vorzeitigen Vertragsende nur die Abschluss- und Vertriebskosten kassieren dürfe, die auch tatsächlich bereits gezahlt wurden.

Der vzbv kündigte an, verstärkt gegen Riester-Anbieter vorzugehen und sie abzumahnen, wenn sie ihren Informationspflichten bei Abschlüssen im Internet nicht nachkommen.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstr. 66 10969 Berlin Telefon: 030/258000 Telefax: 030/25800218

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