Revidiertes Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt CLNI 2012 in Kraft getreten
(Duisburg) - Am 01. Juli 2019 ist das Revidierte Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt - die sog. CLNI 2012 - in Kraft getreten. Die neue CLNI löst das bisherige Abkommen von 1988 ab. Die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Vorschriften im deutschen Recht hatte der Bundesgesetzgeber bereits zuvor mit einem entsprechenden Gesetz geschaffen. Unverändert finden sich die beschlossenen Inhalte in die nationalen Vorschriften des BinSchG, der SVertO und der ZPO eingearbeitet.
"Mit Inkrafttreten der neuen CLNI öffnet sich das Haftungsbeschränkungsübereinkommen endlich für den größeren europäischen Raum und insbesondere auch für die Staaten der Donau. Während das alte Abkommen im Wesentlichen auf Rhein und Mosel beschränkt und nur von Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz ratifiziert worden war, haben sich der CLNI 2012 schon jetzt auch Serbien und Ungarn angeschlossen", erläutert Prof. Dr. Patrick Schmidt, Vorsitzender des VBW-Rechtsausschusses, im Gespräch. Von den Altvertragsstaaten sind Deutschland, Luxemburg und die Niederlanden schon jetzt dabei; in der Schweiz finden derzeit Konsultationen zu einem möglichen Beitritt statt. Bereits im Ratifikationsverfahren befinden sich Belgien und Frankreich.
"Die Regelungen der neuen CLNI", so der VBW-Rechtsausschussvorsitzende Prof. Schmidt im Gespräch weiter, "sind ein gelungener Kompromiss zwischen dem Interesse an einer wirkungsvollen Haftungsbeschränkung einerseits und dem Interesse an einer ausreichenden Kompensation in Schadensfällen andererseits. Es mag eine Besonderheit der Binnenschifffahrt sein, dass es entsprechende Haftungsbeschränkungsregelungen überhaupt gibt. Zu sehen ist aber auch, dass in Bereichen, in denen solche Regelungen fehlen, z.B. mit der Rechtsformwahl - also etwa dem Betrieb des Unternehmens in Form einer GmbH - für die dahinterstehenden Personen effektiv Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten einhergehen".
Gegenüber der CLNI 1988 erhöht die neue von 2012 die allgemeinen Haftungssummen um 50%; zusätzlich schafft sie besondere, höhere Haftungssummen für Schäden, die durch Gefahrgut verursacht werden.
Die Haftung für Schäden bei der Personenbeförderung wird durch die CLNI 2012 erheblich erhöht. "Insoweit fließen Verbraucherschutzgedanken immer stärker auch in Rechtsbereiche ein, in denen sie früher eher eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies mag man richtig finden oder nicht - der Trend ist jedenfalls nicht zu leugnen", sagt dazu Prof. Schmidt.
Angepasst werden können die Haftungshöchstbeträge nach der CLNI 2012 künftig in einem vereinfachten Verfahren.
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