Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Resolution der DStV-Mitgliederversammlung am 17. Juni 2011 / Einbeziehung von Steuerberatern in den absoluten Schutz von Berufsgeheimnisträgern umsetzen!

(Berlin) - Die Delegierten der DStV-Mitgliederversammlung fordern den Gesetzgeber auf, der allein für die Rechtsanwälte erfolgten Erweiterung des Schutzes vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen schnellstens die Einbeziehung der Steuerberater folgen zu lassen.

Mit der zum 1. Februar 2011 in Kraft getretenen Änderung des § 160a StPO sind mandatsbezogene Informationen bei Rechtsanwälten umfassend gegen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen geschützt. Angekündigt hatte die Bundesregierung die Prüfung der Ausweitung des Schutzes auf weitere Berufsgruppen, insbesondere Steuerberater. Die Delegierten bekräftigen erneut, dass die Einbeziehung der Steuerberater zwingend geboten ist. Ihre Nichteinbeziehung in den Vertrauensschutz verletzt die rechtsuchenden Bürger in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und verstößt in eklatanter Weise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG:

- Die Berufspflichten der Steuerberater und Rechtsanwälte sind identisch. Insbesondere die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte nach § 43 a Abs. 2 Satz 1 BRAO ist in gleicher Weise auch für die Steuerberater in § 57 Abs. 1 StBerG normiert. Das Bewusstsein der Vertraulichkeit dieser Kenntnisse bildet bei Steuerberatern in gleichem Maße die Grundlage des Mandatsverhältnisses.

- Steuerberater sind ebenso wie Rechtsanwälte unabhängige Organe der (Steuer-) Rechtspflege. Dies ergibt sich bereits aus § 32 StBerG, der die Hilfeleistung in Steuersachen als berufliche Aufgabe der Steuerberater festlegt und ist insoweit ausdrücklich in § 1 Abs. 1 BOStB geregelt. Ebenso hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 4.7.1989, BVerfGE 80, 269, 281) festgestellt, dass sich berufliche Stellung und Organisation der Rechtsanwälte und der Steuerberater entsprechen.

- Ebenso wie bei den Rechtsanwälten lässt sich auch bei den Steuerberatern eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als Strafverteidiger und einer solchen als Steuerberater in der Praxis oftmals nicht durchführen. § 33 StBerG i.V.m. §§ 392, 410 AO normiert insoweit neben der Beratung und Vertretung in Steuersachen insbesondere auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen als berufliche Aufgabe der Steuerberater.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27876-2, Telefax: (030) 278767-99

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