Pressemitteilung | k.A.

Rentner mit Wohnsitz im Ausland sind nicht von der Steuer befreit

(Berlin) - Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Dies gilt nicht nur für diejenigen, die in Deutschland leben. Auch Rentner, die im Ausland wohnen und ihre Rente aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht beziehen, unterliegen regelmäßig dem deutschen Steuerrecht. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erläutert, welches Finanzamt zuständig ist und wie die Steuerlast gesenkt werden kann.

Wer in Deutschland gearbeitet und Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, erhält unabhängig vom späteren Wohnsitz im Ruhestand eine Rente. Diese Zahlungen müssen in der Regel in Deutschland versteuert werden. Viele Rentner, die ihren Lebensabend im Ausland genießen, werden derzeit mit Schreiben von deutschen Finanzämtern daran erinnert, dass sie mit den Rentenzahlungen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Der steuerpflichtige Rentenanteil wird dabei weitgehend ohne Abzugsmöglichkeiten besteuert. Bereits bei einer Rente von 500 Euro monatlich kann die Steuerbelastung mehr als 600 Euro jährlich betragen. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und das steuerfreie Existenzminimum werden nicht berücksichtigt.

Weil die Daten der Deutschen Rentenversicherer der Finanzverwaltung gemeldet wurden, fordert das für die meisten Auslandsrentner zuständige Finanzamt Neubrandenburg die betreffenden Auslandsrentner auf, eine Steuererklärung abzugeben. Wen diese Nachricht nicht erreicht oder wer der Aufforderung nicht nachkommt, wird vom Finanzamt einen so genannten Schätzbescheid erhalten. Der NVL rät, den Steuerbescheid genau zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheides erfolgen. Als zugestellt gilt der Brief im Ausland nach einem Monat. Somit verbleiben zwei Monate Zeit, einen Einspruch einzulegen. Nach einer Schätzung ist mit dem Einspruch auch die Steuererklärung nachzureichen. Vorab ist zu prüfen, ob mit dem Wohnsitzstaat des Rentners ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, welches das Besteuerungsrecht für die deutsche Rente ausnahmsweise dem ausländischen Staat zuordnet.

Für diejenigen, die ihre Rente in Deutschland versteuern müssen, gibt es einen Ausweg. Wenn die übrigen, nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte weniger als 10 Prozent betragen oder das steuerfreie Existenzminimum nicht abdecken, kann beim zuständigen deutschen Finanzamt ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden. Der Antrag erfolgt mit einer gewöhnlichen Steuererklärung, wie sie auch in Deutschland lebende Steuerzahler abgeben. In diesem Fall gelten alle Abzugsmöglichkeiten, die auch deutsche Steuerzahler haben, und der normale Steuertarif. Die Steuerlast wird somit deutlich verringert. Selbst mehr als 1000 Euro monatliche Rente können dann steuerfrei bleiben.

Weitere Informationen und Hilfe zur Einkommensteuererklärung können betroffene Rentner in örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine erhalten. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) Pressestelle Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin Telefon: (030) 4012925, Telefax: (030) 4013675

NEWS TEILEN: