Reisezeit - Pannenzeit / Wenn die Starthilfe im Krankenhaus endet / Private Pannenhelfer sind gesetzlich unfallversichert
(München) - In der Reisezeit sieht man sie vermehrt am Straßenrand stehen: Autofahrer, die auf der Fahrt in den Urlaub mit ihrem Fahrzeug liegen geblieben sind. Wer als Privatperson in einer solchen Situation Pannenhilfe leistet, ist im Falle eines Unfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Darauf weist der Bundesverband der Unfallkassen in München hin.
Zur Pannenhilfe zählen zum Beispiel die Hilfe beim Radwechsel, Starthilfe mit dem Überbrückungskabel oder das Anschieben oder Abschleppen eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs.
Der Versicherungsschutz ist für die Helfer beitragsfrei. Zuständig ist jeweils der Gemeindeunfallversicherungsverband bzw. die Unfallkasse, in deren Einzugsbereich der Kfz-Halter, dem geholfen wurde, seinen Wohnsitz hat.
Für Privatpersonen, die dem Fahrer eines gewerbsmäßig genutzten Kraftfahrzeugs helfen und dabei einen Unfall erleiden, ist dagegen die Berufsgenossenschaft des gewerblichen Kfz-Halters zuständig.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Unfallkassen (BUK)
Fockensteinstr. 1, 81539 München
Telefon: 089/62272-0, Telefax: 089/62272-111