Regelungen zur Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst erneut verlängert
(Berlin) - Absicherung von kommunalen Einrichtungen und Betrieben / Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen / Laufzeit des Tarifvertrags bis 31. Dezember 2022
Zum zweiten Mal hat die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gemeinsam mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020 verlängert. Dieser gilt nunmehr bis zum 31. Dezember 2022.
Karin Welge, Präsidentin der VKA: "Die erneute Verlängerung des Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit war notwendig, da die Corona-Pandemie noch immer immense Auswirkungen auf kommunale Einrichtungen hat. Mit dem TV COVID sichern wir somit nicht nur deren Fortbestand. Auch die Beschäftigten selbst sind abgesichert, indem wir diese im Arbeitsverhältnis halten und eine signifikante Aufstockung zum Kurzarbeitergeld leisten."
Neben der Verlängerung der Laufzeit des TV COVID bis zum 31. Dezember 2022 wurden wenige Änderungen vorgenommen, unter anderem zur Höchstdauer der Kurzarbeit. Demnach kann die Kurzarbeit für die Dauer von bis zu 24 Monaten eingeführt werden und muss spätestens am 31. Dezember 2022 enden.
Die Beschäftigten erhalten während der Kurzarbeit bis zu 95 Prozent ihres bisherigen Nettoentgelts. Während der Kurzarbeit und für drei Monate danach sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen.
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Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
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