Rechtswidrig: Änderungen bei Krankenversicherungsverträger zum Nachteil der Versicherten
(Henstedt-Ulzburg) - Am 22. Januar 2004 hat der Verbraucherschutzverband Bund der Versicherten (BdV) die AXA-Krankenversicherung abgemahnt, weil diese Ende 2003 ihre Krankenversicherten anschrieb und mitteilte, bei bestehenden privaten Krankenversicherungsverträgen die Bedingungen und damit den Vertrag geändert zu haben. Diese neuen Bedingungen sollen von nun an Vertragsbestandteil sein, ohne dass die Versicherten zuvor beteiligt wurden oder um ihr Einverständnis gefragt wurden.
Es ist ein Skandal, mit welcher Überheblichkeit die AXA-Versicherung meint, bestehende Verträge einfach einseitig abändern zu wollen. Die Versicherten als Vertragspartner scheinen von der AXA nicht ernst genommen zu werden", ärgert sich Frank Braun, Geschäftsführer des BdV.
Anlass des dreisten Versuchs der AXA, in bestehende Verträge einzugreifen, dürfte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.03.2003 (Az. IV ZR 278/01) sein. Dieses besagt, dass Krankenversicherer die Kosten einer Krankenbehandlung auch dann übernehmen müssen, wenn sie der Meinung sind, diese würden sich nicht in dem dafür üblichen Kostenrahmen bewegen. Der Bundesgerichtshof hat bestehende Klauseln so ausgelegt, dass die Versicherer keine Angemessenheitsprüfung vornehmen dürfen und somit alle medizinisch sinnvollen Leistungen den Versicherten erstatten müssen. Die Gesellschaften befürchten nun offenbar höhere Kosten.
In den neuen, für die Versicherten nachteiligen, Versicherungsbedingungen, die die AXA den Verbrauchern unterschieben will, ist vorgesehen, dass etwa Krankenbehandlungen nur noch dann erstattet werden sollen, wenn eine preisliche Angemessenheit gegeben sei. Dies bedeutet, dass demnach die Kunden der AXA auch bei dem Vorliegen medizinischer Notwendigkeit damit rechnen müssten, nicht immer den vollen Betrag ihrer Rechnungen auch erstattet zu bekommen. Betroffen sein dürften ungefähr eine halbe Million Krankenversicherte bei der AXA.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ermöglicht bei Kostensteigerungen grundsätzlich erst im Nachhinein, nicht vorweg, eine Prämienanpassung, wenn die Kosten deutlich gestiegen sind.
Eine einseitige Bedingungsänderung ohne Beteiligung der Versicherten sieht das VVG, wenn überhaupt, jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen vor. In § 178g Abs. 3 VVG ist geregelt, dass Unternehmen unter Einschaltung eines Treuhänders Versicherungsbedingungen ändern können, wenn es sich um eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen handelt und wenn die Änderung zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Deshalb hat der BdV die AXA heute aufgefordert,
- es zu unterlassen, Ihren Kunden gegenüber eine Bedingungsersetzung zu behaupten,
- zudem den Kunden gegenüber richtig zu stellen, dass die AXA zu einer einseitigen Vertragsänderung zu Lasten der Versicherungsnehmer nicht berechtigt war sowie
- die Folgen der falschen Bedingungsänderung zu beseitigen.
Die AXA wurde vom BdV aufgefordert, eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Sollte die Gesellschaft sich der Abmahnung nicht unterwerfen, wird der Bund der Versicherten im Interesse aller privat Krankenversicherten vor Gericht ziehen.
Denn die AXA ist nach Ansicht des BdV lediglich Vorreiter bei den privaten Krankenversicherern. Wenn das Schule machte, würden die Anderen nachziehen. Deshalb werden wir klagen", so Braun.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V.
Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg
Telefon: 04193/97100, Telefax: 04193/94221
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