Pressemitteilung |

REACH: Stimmt die Chemie im Büro?

(Köln) - Über die europäische Chemikalienverordnung REACH ist schon viel berichtet worden. Für die Bürowirtschaft gab es jetzt in den Diskussionen über die genaue Auslegung der Verordnung einige wichtige Interpretationspunkte.

Es geht um Kugelschreiberminen, Tinten, Toner, Farbbänder, Klebebänder, Etiketten und Feuchtwischtücher. Sie müssen in eine der drei möglichen Kategorien eingeordnet werden, für die es verschiedene Pflichten bei REACH gibt. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind die Schlagwörter, um die sich bei REACH alles dreht.

Die Kugelschreibermine war bislang als Ganzes ein „Erzeugnis“. Dies ist im „normalen“ Wortgebrauch ein Verkaufsartikel, der nicht weiter aufgeteilt wird. Die Definition bei REACH ist aber genauer: Die Kugelschreibermine besteht aus zwei Teilen. Der eine Teil ist die Füllung, in REACH-Begriffen eine „Zubereitung“, die aus verschiedenen „Stoffen“ hergestellt wird, aber keine gebrauchsspezifische Form hat. Nur damit die Zubereitung verwendet werden kann, wurde sie dann in eine geeignete Verpackung gefüllt, die Minenhülle. Diese ist selbst wieder ein Erzeugnis. Bei Tinten und Tonern ist es ähnlich: Die Füllungen sind „Zubereitungen“, die Kartuschen sind „Erzeugnisse“.

Klebebänder und Etiketten führen in der Bürowirtschaft jedoch an die Grenzen der Definitionen. Die Klebemasse kann eine Zubereitung sein, das Trägermaterial bleibt ein Erzeugnis. Deshalb muss man diese Produkte in drei Klassen aufgegliedern: Bänder, die einen Kleber übertragen und dann abgenommen werden können, sind eine „Zubereitung auf Trägermaterial“. Kleber, wo auch das Trägermaterial beim Kleben einen Zweck erfüllt, sind ein „Erzeugnis“. Wenn es Duft freisetzende Kleber sind, gehören sie in die Sondergruppe „absichtliche Freisetzung“, die wieder eigene Regeln wie die Zubereitungen hat.

Jede Unterscheidung bringt bei REACH andere Pflichten mit sich: Hersteller und Importeure von „Zubereitungen“ müssen prüfen, was in darin enthalten ist. Wenn von den enthaltenen Stoffen im Teilsortiment mehr als eine Tonne pro Jahr importiert oder hergestellt wird, kann weiteres folgen: Die einzelnen Inhaltsstoffe, nicht nur die ganze Füllung, müssen vorregistriert werden. Mit diesem kostenlosen Vorgang, der nur vom 1. Juni bis 1. Dezember 2008 möglich ist, werden alle Stoffe erfasst, die möglicherweise „besorgniserregend“ sind. Danach ist bis zur endgültigen Registrierung erstmal wieder Luft. Wahrscheinlich haben auch andere Unternehmen den gleichen Stoff vorregistriert, so dass gar keine eigenen Aktivitäten notwendig sind. Nur sollte man sich darauf nicht verlassen. Sonst werden nach dem Stichtag erheblich strengere Regelungen fällig.

Die Hersteller und Importeure müssen prüfen, unter welche der REACHKategorien ihre Produkte fallen und ob sie mehr als eine Tonne pro Jahr von manchen Stoffen in Umlauf bringen. Über die Pflichten bei den „Erzeugnissen“ hatte der BBW bereits berichtet. Wenn die „Zubereitungen“ an gewerbliche Kunden abgegeben werden, muss außerdem evtl. ein Sicherheitsdatenblatt bzw. eine entsprechende Information ungefragt an den Kunden weitergegeben werden. Im „Globalen Harmonisierten System für die Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (GHS) tut sich im Übrigen auch da einiges. Auch sind die beschriebenen Rechte und Pflichten sind sicherlich nicht für die Bürowirtschaft, sondern die chemische Industrie entwickelt worden, aber die Abgrenzung zu großen Herstellern und Importeuren unserer Branche ist fließend. Letzlich liegt die Pflicht zur Überprüfung bei jedem einzelnen Unternehmen.

Alle genannten Unterscheidungskriterien gelten auch für Feuchtwischtücher wie EDV-Reinigungstücher und für Farbbänder für Schreibmaschinen. Weil es viele Grenzfälle gibt und die EU-Kommission anhand einiger Beispiele die notwendigen Überlegungen aufzeigen wollte, gibt es Handlungsleitfäden. Der hier wichtige Leitfaden ist zwar offiziell nur ein Entwurf, an dem sich aber nicht mehr viel ändern wird, es ist RIP 3.8 (Entwurf Version Dezember 07), und dessen Anhang ab Seite 9. Mitglieder des BBW und des forum bürowirtschaft können die beiden englischsprachigen Dokumente bei der Geschäftsstelle (bbw@einzelhandel.de) erhalten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Bürowirtschaft e.V. (BBW) Pressestelle Frangenheimstr. 6, 50931 Köln Telefon: (0221) 94083-30, Telefax: (0221) 94083-90

(el)

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