Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Radarwarngeräte wieder verboten

(Berlin) - Im früher gültigen Fernmeldegesetz war die Verwendung von sogenannten Radarwarngeräten unter Strafe gestellt worden. Bei Radarwarngeräten wird der Autofahrer vor einer Radarkontrolle rechtzeitig gewarnt, so dass er seine Geschwindigkeit entsprechend drosseln kann. Bei der Einführung des Telekommunikationsgesetzes, welches das Fernemeldegesetz abgelöst hat, wurde vergessen, eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Diese Gesetzeslücke ist nun seit dem 01.01.2002 wieder geschlossen, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Seit dem 01. Januar 2002 ist die Verwendung von Radarwarngeräten durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) wieder verboten (§ 23, 1b StVO). Wer ein Radarwarngerät benutzt, läuft Gefahr, mit einem Bußgeld in Höhe von 75 € und vier Punkten bestraft zu werden. Darüber hinaus wird das Gerät selbst beschlagnahmt.

Aber nicht immer muss man Bußgeldbescheide hinnehmen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, wenn das Strafmaß zu hoch erscheint oder das Vergehen gar nicht begangen wurde. Man sollte sich dabei anwaltlicher Hilfe versichern. Den im Verkehrsrecht versierten Anwalt benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 €/min.) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de. Über die Deutsche Anwaltauskunft kann man sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden lassen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11 10179 Berlin Telefon: 030/7261520 Telefax: 030/726152190

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