#Psychotherapeuten-#Ausbildungsreform - #DPtV setzt auf Nachbesserungen
(Berlin) - "Wir begrüßen die Reform und die vorgesehene neue Struktur der Aus- und Weiterbildung der Psychotherapeuten", erklärte Dipl.-Psych. Barbara Lubisch, Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV), heute in Berlin. "Wir fordern die Verantwortlichen auf, in den nächsten Wochen die Chance für weitere sinnvolle Weichenstellungen zu nutzen und Nachbesserungen vorzunehmen. Dazu gehören aus unserer Sicht insbesondere eine offenere Legaldefinition und die Förderung der ambulanten Weiterbildung", sagte Lubisch.
Die Beschreibung der beruflichen Tätigkeit sollte nicht auf die Anwendung wissenschaftlicher Verfahren eingegrenzt werden. Zwar sei es richtig, dass in der psychotherapeutischen Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten nur wissenschaftlich anerkannte Verfahren zur Anwendung kommen dürfen. Die Breite des Berufsbilds umfasse aber mehr, z.B. die Erforschung von Innovationen, die Erstellung von Gutachten oder die Durchführung von Prävention. Dies müsse sich in der Definition des Berufs wiederfinden. Auch die Einengung auf eine 'somatische Abklärung' solle aufgegeben werden zugunsten einer breiteren Möglichkeit, somatische Befunde zu berücksichtigen: "Dazu benötigen wir die Möglichkeit, z.B. an Hausärzte und Psychiater Überweisungen auszustellen", äußerte Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel, stellvertretender Bundesvorsitzender der DPtV. "Dies ist über eine Regelung im Bundesmantelvertrag möglich und sollte vom Gesetzgeber angestoßen werden."
Ebenso wichtig sei eine finanzielle Förderung der ambulanten Weiterbildung. Der Gesetzentwurf leiste mit der Ermächtigung der Ausbildungsinstitute zur ambulanten Weiterbildung einen sehr wichtigen Beitrag zur Qualität, das sei innovativ und wegweisend. So könne die Koordinierung der Weiterbildung und die Verbindung von angeleiteter Therapie mit Supervision, Theorie und Selbsterfahrung gewährleistet werden. "Wir bedauern allerdings, dass die Expertise von Walendzik & Wasem nicht aufgegriffen wurde, die dargelegt haben, dass alleine durch die Vergütung der Weiterbildungstherapien die Kosten für das Betreiben der Ambulanz, für die Weiterbildungsanteile und das Gehalt nicht zu erwirtschaften sind. Hier braucht es eine Nachbesserung. Unsere Vorstellung ist, in einem neuen § 75b SGB V (Sozialgesetzbuch V) Psychotherapie-spezifische Regelungen zu verorten. Dazu sind wir in Überlegungen mit unserem Justiziar Dr. Markus Plantholz", ergänzte Lubisch.
Auch die Übergangsregelungen, die in dem Gesetzentwurf formuliert wurden, erscheinen aus Sicht der DPtV verbesserungswürdig. So seien Härtefallregelungen vorzusehen, damit nach altem Muster begonnene Ausbildungen auch sicher beendet werden könnten. Ein besonderes Anliegen sei es, dass auch den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP), die nach alter Approbationsordnung die Ausbildung abgeschlossen haben, die Möglichkeit gegeben werde, alle Rechte und Pflichten entsprechend der neuen Approbation erhalten, also berufsrechtlich über alle Altersbereiche heilkundlich tätig zu sein.
Die für die zukünftigen Psychotherapeuten vorgesehenen neuen Befugnisse zur Verordnung von Ergotherapie und psychiatrischer Krankenpflege sollten auch für die bisherigen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gelten; nur so sei auch der Passus zur berufsgruppenübergreifenden Zusammenarbeit sinnvoll auszufüllen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass den Psychotherapeuten diese Befugnis noch verwehrt sei.
Schließlich seien auch die Inhalte und Dauer des Studiums noch einmal zu diskutieren: Angesichts des wachsenden Erkenntnisfortschritts sei eine Dauer von mindestens fünf Jahren sinnvoll. Dies würde auch die Möglichkeit eröffnen, ein elftes Semester einzuführen, das als Praxissemester in einer stationären Einrichtung der Regelversorgung abzuleisten sei. Die Inhalte würden letztlich durch die Approbationsordnung endgültig festgelegt. "Wir setzen auf die Absicht des Gesetzgebers, die Breite der in der Versorgung eingesetzten Verfahren zu erhalten. Dies sollte sich daher in verbindlichen Vorschriften in der Approbationsordnung wiederfinden", sagte Lubisch.
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