Pressemitteilung | Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL)

Probleme im Schweizverkehr zum Jahreswechsel absehbar

(Frankfurt/M.) – Zum 1.1.2001 führt die Schweiz die sogenannte „Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)“ ein. Das Verkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz, das unter anderem die Einführung eines 40 t-Kontingents für Transitfahrten durch die Schweiz vor-sieht, wird - da in mehreren EU-Staaten eine Ratifizierung dieses Abkommens noch aussteht - demgegenüber erst später in Kraft treten.

Wenige Wochen vor dem Einführungstermin der LSVA sind bei den betroffenen Straßengüterverkehrsverbänden eine Reihe noch offener Fragen aufgeworfen worden. Die Verbände AISÖ (Öster-reich), ASTAG (Schweiz), CONFETRA und FAI (Italien), FNTR (Frankreich), ITD (Dänemark) und TLN (Niederlande) sowie der BGL und die International Road Transport Union (IRU) haben in einem Schreiben an die Verkehrskommissarin Loyola de Palacio um Klärung dieser offenen Fragen gebeten.

So fragen die Verbände an, wie gewährleistet werden kann, dass das von der Schweiz freigegebene 40 t-Kontingent von 300.000 Genehmigungen sowie das Kontingent für 220.000 Leer- und Leichtfahrten zum Jahreswechsel bei den betroffenen EU-Unternehmen verfügbar ist. Noch gibt es auf EU-Ebene keine Einigung über die Verteilung dieser Genehmigungen auf die Mitgliedsstaaten.

Die Verbände erwarten mit Einführung der LSVA lange Staus an den schweizerischen Grenzen. Im Abkommen EU/Schweiz hat sich die Schweiz verpflichtet, eine Zollabfertigungsdauer von maximal 30 Minuten einzuführen. Die betroffenen Verbände stellen daher die Frage nach der Gewährleistung dieser maximalen Zollabfertigungszeit.

Außerdem bitten die Verbände die EU-Kommissarin um Unterstützung, damit Erfassungsgeräte für die LSVA auch außerhalb der Schweiz eingebaut werden können sowie um Klärung mit dem Einbau verbundener rechtlicher Bedenken. Die Verbände bitten die Kommission zudem darauf zu achten, dass die von der Schweiz verabschiedeten „flankierenden Maßnahmen“, die in einem Bundesgesetz zur Verlagerung von alpenquerendem Güterverkehr auf die Schiene vorgesehen sind, diskriminierungsfrei angewandt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL) Breitenbachstr. 1 60487 Frankfurt Telefon: 069/79190 Telefax: 069/7919227

NEWS TEILEN: