Premiere muss aktuellen Werbespot stoppen
(Düsseldorf) - Wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens und Verstoßes gegen das Irreführungsverbot ist der Bezahl-TV Sender Premiere vom Landgericht München zur Einstellung seines aktuellen Werbespots verpflichtet worden. Entgegen der im Spot enthaltenen Darstellung kann der Unterföhringer Sender keine exklusiven Film-Highlights zuerst anbieten. Diese sind zuerst im Kino oder auf DVD zu sehen. Das Landgericht folgt damit der Argumentation des Interessenverbandes des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V. (IVD), der darauf hingewiesen hatte, dass die im entsprechenden Spot beworbenen Kinofilme Fluch der Karibik II und Der Teufel trägt Prada bereits mehrere Monate vor Aufnahme in das Premiere-Programm auf Video und DVD erhältlich gewesen waren. Der Pay-TV-Anbieter verstoße vor diesem Hintergrund sowohl gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG, als auch gegen das allgemeine Verbot wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäß § 3 UWG, so die Münchener Richter.
Mit Ausstrahlung des aktuell abgemahnten Werbespots verstieß Premiere bereits zum wiederholten Male gegen geltendes Wettbewerbsrecht. So wurde der in Deutschland marktführende Pay-TV Anbieter zuletzt im Dezember 2006 nach Abmahnung durch den IVD per Gericht zur Einstellung entsprechender Werbemaßnahmen verpflichtet. Auch wenn sich Premiere eine andere Realität wünscht Fakt ist, dass Filmhighlights nach ihrer Verwertung im Kino als erstes im Video- und DVD-Handel erhältlich sind und in der Regel erst deutlich danach im Pay-TV angeboten werden. Wer diese Wirklichkeit ganz bewusst in der Werbung verkehrt, betreibt eine vorsätzliche Irreführung des Konsumenten und muss die entsprechenden Konsequenzen tragen, so Hans-Peter Lackhoff, Vorstandssprecher des IVD, zu den Hintergründen der rechtlichen Schritte gegen Premiere.
Quelle und Kontaktadresse:
Interessenverband des Video- und Medien-Fachhandels in Deutschland e.V. (IVD)
Jörg Weinrich, Geschäftsführender Vorstand
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