Praxisgebühr: KBV zur Schiedsamts-Entscheidung / Tragfähige Lösung beim Finanzrisiko
(Berlin) - Teilweise zufrieden zeigte sich am 8. Dezember Dr. Manfred Richter-Reichhelm über die Entscheidung des Bundesschiedsamtes zur Praxisgebühr. Die wichtigste Entscheidung für die Ärzteschaft konnten wir mit den Krankenkassen sogar im Konsens ohne Schiedsamt treffen. Sie lautet, dass die Vertragsärzteschaft nicht das letzte Finanzrisiko für das Eintreiben dieser Kassengebühr tragen muss, erklärte der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Zwar sollen Ärzte ein Mahnschreiben verschicken, falls Patienten auch nach einer bestimmten Frist die für den ersten Praxisbesuch im Quartal fällige Zahlung von zehn Euro nicht entrichten. Jedoch werden sie keine Zwangs- beziehungsweise Inkassomaßnahmen ergreifen müssen. Das ist nun vom Tisch, erläuterte Richter-Reichhelm. Beim Inkasso werden zunächst die Kassenärztlichen Vereinigungen tätig werden. Auf sie geht das weitere Inkassoverfahren über. Sollten auch sie erfolglos bleiben, tragen die Krankenkassen das Restrisiko.
Eine Bearbeitungsgebühr für die Praxen wird es dagegen nicht geben. Hier sah das Schiedsamt keine rechtliche Grundlage. Es argumentierte, dass andere Leistungserbringer auch keine Gebühren für die Erhebung von Zuzahlungen bekommen, sagte der Kassenarztchef. Wer die Praxisgebühr wann zahlen muss, hat die KBV bereits im Internet unter www.kbv.de dargestellt. Nun werden wir die Kassenärztlichen Vereinigungen und diese wiederum die Ärzte direkt über die noch ausstehenden Details informieren, so Richter-Reichhelm.
Quelle und Kontaktadresse:
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
Herbert-Lewin-Str. 3, 50931 Köln
Telefon: 0221/40050, Telefax: 0221/4005160