Pressemitteilung | k.A.

Post vom Finanzamt für Rentner

(Berlin) - Derzeit erhalten bundesweit viele Rentner einen Brief ihres Finanzamtes mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen eine Steuererklärung für das Jahr 2010 einzureichen. Die Finanzverwaltung schreibt diejenigen Rentner an, bei denen sie eine Steuernachzahlung erwartet. Welcher Handlungsbedarf besteht und was Rentner beachten müssen, erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Nachdem bereits seit langem die Rententräger der Finanzverwaltung die Daten elektronisch übermitteln müssen, werden jetzt erstmals bundesweit die für das Kalenderjahr 2010 gemeldeten Beträge ausgewertet. Wenn sich aufgrund der Rentenhöhe und eventueller weiterer, dem Finanzamt bekannten Einkünfte eine Steuernachzahlung ergeben könnte, erfolgt eine kurzfristige Aufforderung. Ehegatten erhalten zwei einzelne Schreiben, um das Steuergeheimnis zu wahren.

Wer eine Aufforderung vom Finanzamt erhält, ist zur Steuererklärung verpflichtet. Die Frist sollte beachtet werden, weil anderenfalls die Finanzämter aufgrund geschätzter Angaben einen Steuerbescheid versenden und Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Bei Hinderungsgründen kann jedoch eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden.

Die Aufforderung vom Finanzamt bedeutet nicht, dass letztlich auch Steuern nachgezahlt werden müssen. In vielen Fällen helfen absetzbare Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten, behindertenabhängige Steuervergünstigungen oder Handwerker und andere Dienstleistungen im Haushalt, die Steuer zu verringern oder ganz zu vermeiden. Manchmal reichen auch bereits die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge aus. "Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Kalkulation der Finanzverwaltung zur voraussichtlichen Steuernachzahlung teilweise ungenau sind", sagt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. In diesen Fällen kann es bei der einmaligen Steuererklärung für das Jahr 2010 bleiben. Rentner sollten dann beim Finanzamt beantragen, dass sie für die Folgejahre von der Abgabepflicht befreit werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse nicht ändern.

Ergibt sich jedoch eine Steuernachzahlung, besteht weiterer Handlungsbedarf. Zum einen fordert das Finanzamt auf, auch rückwirkend die Jahre bis 2005 zu prüfen, ob eine Steuererklärung abzugeben ist. Das liegt in diesen Fällen zwar nahe, muss aber nicht zwangsläufig sein. So können sich die persönlichen und damit auch die steuerlichen Verhältnisse geändert haben, beispielsweise nach dem Tod eines Ehepartners. Zum anderen wird auch bereits die nächste Steuererklärung für das Jahr 2011 fällig. Der Abgabetermin war der 31. Mai 2012 und ist damit auch bereits überschritten.

Da Rentner weitere fällige Steuererklärungen nicht erst einreichen müssen, wenn das Finanzamt sie erneut auffordert, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, beispielsweise bei einem Lohnsteuerhilfeverein. Die Mitarbeiter in den Beratungsstellen berechnen anhand der Unterlagen im Voraus, ob eine Steuernachzahlung zu erwarten ist. Sie können deshalb genau abschätzen, ob der Rentner weitere Steuererklärungen einreichen muss oder eine Befreiung beim Finanzamt erreicht werden kann. Die Lohnsteuerhilfevereine erstellen die Steuererklärungen und erledigen den Schriftwechsel mit dem Finanzamt. Auch die Steuerbescheide werden auf Richtigkeit geprüft und bei Fehlern Einspruch eingelegt. Deshalb ist zumindest zur erstmaligen Klärung zur Finanzamtspost eine professionelle Hilfe zu empfehlen.

Die Aufforderung des Finanzamtes kann auch eine positive Überraschung bringen. Viele Rentner wissen gar nicht, dass die Bank von den Zinsen auf ihr Erspartes Abgeltungsteuer einbehalten hat. Die Anrechnung im Steuerbescheid und ein zusätzlicher Freibetrag, der Altersentlastungsbetrag, bringt in diesen Fällen nicht selten eine Steuererstattung.

Wer selbst einschätzen will, ob eine Steuererklärung einzureichen ist, kann sich an einer Checkliste orientieren, die der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. auf seiner Homepage bereit gestellt hat. Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, also Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrenten, können ihre Steuerpflicht an folgender Tabelle ablesen. Wer die aufgeführten Beträge nicht überschreitet, bleibt mit seinem Einkommen im steuerfreien Grundfreibetrag. Die Berechnung unterstellt gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge und gilt nur, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, auch nicht beim Ehegatten. Rentnerehepaare können die doppelten Rentenbeträge steuerfrei beziehen.

Weitere Informationen und Hilfe zur Einkommensteuererklärung können Rentner in örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine erhalten. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) Pressestelle Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin Telefon: (030) 4012925, Telefax: (030) 4013675

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