Pressemitteilung |

Pläne zu Einschränkungen beim Kassenwechsel verbraucherfeindlich

(Bonn) - Verbraucherfeindlich ist aus Sicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (BVZV) der Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur "Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte". Der BVZV fordert das Bundeskabinett daher auf, die Pläne des Gesundheitsministeriums in der Kabinettssitzung am 9. Mai 2001 zu stoppen. Der Entwurf sieht u.a. vor, das Sonderkündigungsrecht im Falle von Beitragssatzerhöhungen abzuschaffen sowie eine Mindestbindungsfrist von 18 Monaten für Pflicht- und freiwillig Versicherte ab 2002 einzuführen.

Pflichtversicherten, die sich unabhängig von den weiteren politischen Beratungen noch die Möglichkeit der Kassenwahl nach bestehendem Recht sichern möchten, empfehlen die Verbraucherverbände, möglichst schnell ihrer Krankenkasse zu kündigen. Denn auch der Stichtag 30. September soll nach vorliegendem Entwurf bereits in diesem Jahr entfallen und voraussichtlich auf den 9. Juli 2001 (Tag der dritten Lesung im Bundestag) vorgezogen werden. "Wer seiner Kasse als Pflichtversicherter vorsorglich kündigt, hält sich alle Optionen offen", so Thomas Isenberg, Leiter des Fachbereichs Gesundheit/Ernährung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.

Folgt der Versicherte die der Empfehlung, hat er bis zum Jahresende Zeit, in Ruhe Beitragssätze sowie Leistungen zu vergleichen, eine neue Kasse zu wählen oder in der bisherigen zu bleiben, ohne gleich für 18 Monate an sie gebunden zu sein. Hebt etwa die Kasse im nächsten Jahr ihren Beitragssatz an, gilt gemäß Entwurf eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende und Versicherte können frei wechseln. Erst dann sind sie eineinhalb Jahre an ihre neue Kasse gebunden. Ängste von Pflichtversicherten, den Versicherungsschutz im Falle einer Kündigung zu verlieren, sind unbegründet. Gesundheitsprüfungen vor einem Kassenwechsel gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls nicht. Auch chronisch Kranke und ältere Versicherte sollten ruhig von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Zur Kündigung reicht ein Brief mit dem Satz "Hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft in Ihrer Krankenkasse" unter Angabe von Adresse, Datum und Versicherten-Nummer. Ein Musterbrief ist ab Montag, 7. Mai und bei den Verbraucherzentralen erhältlich und hier abzurufen.

Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. (AGV) Heilsbachstr. 20 53123 Bonn Telefon: 0228/64890 Telefax: 0228/644258

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