Pressemitteilung | k.A.

Pflegekasse kürzt widerrechtlich Rentenversicherungszahlen für pflegende Angehörige / Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) setzt Wiederaufnahme der Zahlung durch

(Heppenheim) - Was wenige wissen: pflegende Angehörige können einen Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekassen haben. Was die Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) im Alltag erfährt: die Pflegekasse drückt sich widerrechtlich davor, dieser Zahlungspflicht nachzukommen. So berichtet die Patientenvertretung von einem Fall, in dem sich die Pflegekasse mit wenig zimperlichen Mitteln vor der Zahlung drückte. Sie teilte der Tochter einer pflegebedürftigen Mutter einfach mit, man werde den Beitrag nicht mehr entrichten. Nach Paragraph 44 des elfen Sozialgesetzbuches haben Personen, die einen Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen und zusätzlich eine Stunde Arbeiten im Haushalt übernehmen, Anspruch darauf, dass ihnen die Pflegeversicherung des Patienten einen Beitrag zur eigenen Rentenversicherung.

Im vorliegenden Fall erkundigte sich die Pflegekasse danach, wie viel Zeitaufwand ein Pflegedienst für das morgendliche und abendliche Waschen und Umziehen eines Patienten braucht und stellte fest, dass dies mit 80 Minuten täglich unterhalb der 14 Stunden wöchentlich liege.

Damit machte sie es sich allerdings zu einfach, denn die Zeit, die ein Pflegedienst nach den rechtlichen Vorgaben für „die große Toilette morgens und die kleine Toilette abends“ braucht, spielt für den Anspruch von pflegenden Angehörigen keine Rolle. Für sie ist es entscheidend, welchen Aufwand das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ermittelt hat.

Im genannten Fall erreichte die Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) über ihren Expertenservice, dass die Pflegekasse ihren fehlerhaften Bescheid zurücknahm und die Zahlungen zur Rentenversicherung der pflegenden Tochter wieder fortsetzte.

Die Patientenvertretung empfiehlt den Patienten ganz generell, Leistungskürzungen von Pflegekassen nicht einfach hinzunehmen: „Die Kassen sind auf dem Spartrip – und das oft ohne Rücksicht auf Patienten und Gesetzeslage“, schildert DGVP-Präsident Wolfram-Arnim Candidus. „Wer dies ungefragt hinnimmt, bringt sich vielfach um seine gesetzlichen Ansprüche“. Die DGVP rät dazu, ablehnende bescheide genau zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Ihren Mitgliedern stellt sie dafür die Unterstützung eines Expertenservice zu Verfügung.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e.V. (DGVP) Pressestelle Lehrstr. 6, 64646 Heppenheim Telefon: (06252) 94298-0, Telefax: (06252) 94298-29

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