Opferschutz hat Priorität / Identifizierende Berichterstattung muss in der Regel unterbleiben
(Berlin) - Der Deutsche Presserat tagte am 22., 23. und 24. März 2011 in Berlin und sprach insgesamt sechs Rügen aus.
Opferschutz
Für die Veröffentlichung von zwei ungepixelten Fotos zweier ermordeter Jugendlicher erhielt BILD-Online eine nicht-öffentliche Rüge. Diese Veröffentlichung verstößt nach Meinung des Gremiums gegen die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen. Der Ausschuss betonte, dass das Wissen um die Identität der Opfer für das Verständnis des Verbrechens unerheblich ist und daran kein öffentliches Interesse besteht. Auch wenn es sich hier um einen bundesweit berichteten Fall handelt, geht es um jugendliche Opfer, die besonderen Schutz genießen.
Mit dieser Entscheidung betont der Ausschuss den insbesondere bei Jugendlichen dringend gebotenen Opferschutz, der im Pressekodex verankert ist:
Richtlinie 8.1. Absatz 2:
Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein.
Informationelle Selbstbestimmung
Die Lünepost wurde vom Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz für die regelmäßige Veröffentlichung von Fotos gerügt, auf denen jeweils eine Szene aus dem Straßenleben der Stadt gezeigt wird. Darauf ist stets eine Menschengruppe zu sehen. Das Gesicht einer der dort abgebildeten Personen wird von der Zeitung gelb eingekreist und damit durch einen so genannten "Glückskreis" hervorgehoben. Unter dem Foto wird der Aufenthaltsort der Person zum Zeitpunkt der Aufnahme genannt und es wird ein Einkaufsgutschein von 25 Euro versprochen, wenn sie sich innerhalb von vier Wochen bei der Zeitung meldet. In einem Fall wurde der vorherige Gewinner namentlich genannt und geschildert, dass er seinen Gewinn bei einem Waffengeschäft eingelöst hat. Mit dieser Praxis verstößt die Lünepost gegen das in Ziffer 8 des Pressekodex verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Beschwerdeausschuss hält es für ethisch nicht vertretbar, dass die betreffenden Personen ohne ihr Wissen in der Zeitung veröffentlicht werden. Durch die Einkreisung werden die Personen derart individualisiert, dass die Bilder nicht mehr den Charakter einer Übersichtsszene haben. Durch die Bildunterschrift wird außerdem der Aufenthaltsort der Person zu einer bestimmten Zeit bekannt gegeben. Dies sind Angaben zum Privatleben der Abgebildeten. Ohne deren Einverständnis verletzen diese Angaben die Persönlichkeitsrechte und den redaktionellen Datenschutz. Auch ein überwiegendes öffentliches Interesse ist nicht ersichtlich. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, wo ein Gewinner seinen Einkaufsgutschein einlöst.
Ziffer 8 - Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Unschuldsvermutung
BILD (Bremen) erhielt eine nicht-öffentliche Rüge für zwei Artikel über die Vorwürfe bzw. die Gerichtsverhandlung gegen einen ehemaligen Spieler der Amateurmannschaft von Werder Bremen sowie einen weiteren Verdächtigen wegen versuchten Totschlags. Durch die in den Beiträgen erfolgten Fotoveröffentlichungen und Namensnennungen wurden beide Angeklagten identifizierbar. Damit verletzte die Zeitung ihr Persönlichkeitsrecht.
Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Abs. 1 hält hierzu fest:
(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.
Die Berichterstattung war zudem vorverurteilend, da durch mehrere Formulierungen der Eindruck erweckt wurde, es sei bereits bewiesen, dass die Angeklagten die Ihnen zur Last gelegte Tat begangen haben.
Ziffer 13 - Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse Ergänzend wird in RL 13.1 ausgeführt:
[…] Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.
Trennung von Redaktion und Werbung
Wegen Schleichwerbung gerügt wurde tv Hören und Sehen. Die Programmzeitschrift hatte vier Beiträge über Krankheitsbilder veröffentlicht. In jedem der Artikel wurde dabei ein Markenprodukt als Heilmittel genannt. In diesen Hinweisen erkannte der Beschwerdeausschuss Schleichwerbung, da jeweils ein einzelnes Produkt ohne nachvollziehbaren Grund aus einer Palette ähnlicher Präparate mit gleichen Wirkstoffen hervorgehoben wurde. Dadurch entstand ein publizistisch nicht begründbarer Wettbewerbsvorteil für einzelne Anbieter. Damit wurde gegen Richtlinie 7.2 Pressekodex verstoßen.
Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.
Ebenfalls wegen Schleichwerbung gerügt wurde die Zeitschrift Premius für einen Artikel über ein Fünf-Sterne-Hotel in Portugal. In dem Beitrag wurde in den höchsten Tönen von dem Hotel geschwärmt. Beigestellt waren dem Artikel zudem Hinweise auf spezielle Aktionsangebote des Hauses inkl. der jeweiligen Preise. Mit diesen Darstellungen und Angaben wurde die Grenze zwischen einer von öffentlichem Interesse noch gedeckten Berichterstattung und Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 überschritten.
Wegen Schleichwerbung missbilligt wurde die Veröffentlichung der redaktionellen Zusammenfassung einer Lesertelefonaktion zum Thema `Berufsunfähigkeitsversicherung´ in der Online-Ausgabe einer Tageszeitung. In der Veröffentlichung wurde zweimal ein konkreter Produktbegriff genannt, der ausschließlich von einer bestimmten Versicherungsgruppe verwendet wird. Mitarbeiter dieser Versicherung waren zudem Ansprechpartner im Rahmen der Telefonaktion. Bei der Behandlung der Beschwerde stellte der Ausschuss fest, dass offenbar die komplette Berichterstattung kostenlos von einer PR-Agentur zugeliefert wurde. Der Presserat betont in diesem Zusammenhang, dass die Redaktionen bei zugeliefertem Material unbedingt prüfen müssen, ob es sich um ein unabhängiges journalistisches Produkt handelt oder ob wirtschaftliche Interessen damit transportiert werden sollen.
Einen Hinweis wegen einer Verletzung der Ziffer 7 erhielt eine weitere Lokalzeitung, die zur Weihnachtszeit das Foto eines Kindes mit seinem Adventskalender auf der ersten Seite veröffentlichte. Darauf war das Logo eines Schokoladenherstellers deutlich zu sehen. Der Beschwerdeausschuss weist daraufhin, dass Redaktionen auch bei solchen Symbolfotos die Trennung von Redaktion und Werbung beachten müssen. Das Logo des Schokoladenherstellers hätte hier nicht erscheinen dürfen.
Sorgfaltspflichten
Die Zeitschrift Schifffahrt Hafen Bahn und Technik erhielt eine öffentliche Rüge wegen Verstöße gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex festgeschriebene journalistische Sorgfaltspflicht und den in Ziffer 9 des Pressekodex definierten Schutz der Ehre. Die Zeitschrift hatte in einem Beitrag über die deutsche Wasser- und Schifffahrtsverwaltung berichtet und einem Amtsleiter schwere Vorwürfe bei der Ausschreibung und Abwicklung von Aufträgen gemacht. Ihm wurden darüber hinaus Interessenvermengung vorgeworfen. Die aufgestellten Behauptungen konnte die Zeitschrift nicht mit Fakten belegen. Die Vorwürfe waren ferner dazu geeignet, den Betroffenen in seiner Ehre zu verletzen.
Statistik
Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 125 Beschwerden behandelt. Neben den vier öffentlichen und zwei nicht-öffentlichen Rügen gab es 21 Missbilligungen und 28 Hinweise. In 62 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In sechs Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. In zwei Fällen gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Presserat
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