Ohne Testament in den Ruin / Testament auch für junge Ehepaare wichtig
(Bonn) Auch jungverheiratete Ehepaare sollten rechtzeitig ein Testament errichten". Dazu hat der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., Wolfgang Kastner, angeraten. Ursache für die Empfehlung sei, daß im Falle eines plötzlichen Todes eines der Ehegatten, bei Ehegatten ohne Kindern) die Familienangehörigen (Eltern, ggf. Geschwister) des Verstorbenen miterbten bzw. bei Vorhandensein von minderjährigen Kindern, diese zur Hälfte des Erbes. Beim Zusammentreffen mit Familienangehörigen seien häufig erhebliche rechtliche Streitigkeiten vorprogrammiert; beim Zusammentreffen mit minderjährigen Kindern erhebliche Schwierigkeiten in der Erbabwicklung, da das Vormundschaftsgericht, insbesondere beim Vorhandensein von Haus- und Grundbesitz, zum Schutz der Kinder die Erbabwicklung wache.
So sei es vorgekommen, daß eine junge Ehefrau nach dem plötzlichen Unfalltod ihres Gatten mit Hilfe des Verkaufserlöses aus dem Einfamilienhaus ihre Selbständigkeit finanzieren wollte, die letztlich daran scheiterte, daß aufgrund von Auflagen des Vormundschaftsgerichts und den damit verbundenen Verzögerungen das Haus letztlich erheblich unter Wert verkauft werden mußte. Da sie neben ihren minderjährigen Kindern aufgrund fehlenden Testaments nur zur Hälfte geerbt hatte, war zum Verkauf des Hauses eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, die in der Regel nur nach Vorliegen eines amtlich anerkannten Wertgutachtens für das Haus erteilt wird. Nachdem die Kaufinteressenten davon erfuhren, versuchten sie den Kaufpreis erheblich zu drücken und sprangen schließlich wegen der erheblichen Verzögerungen vom Kauf ab. Das Haus konnte schließlich nach über einem Jahr nur mit einem erheblichen Wertverlust verkauft werden, der nach Abzug der verbleibenden Finanzierungsverbindlichkeiten und weiter aufgelaufenen Zinsen den Traum von der Selbständigkeit zunichte machte. Kastner empfahl daher allen jungverheirateten Ehepaaren, bereits mit Eheschließung die Gedanken an eine Testamentserrichtung mit einzubeziehen, um dem überlebenden Ehegatten im Falle eines Falles die - alleinige - Handlungsfähigkeit zu sichern.
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Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V.
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