Öffnungsklausel in der GOZ wäre verfassungswidrig / Gutachten des Konstanzer Rechtswissenschaftlers Prof. Boecken stellt Pläne des Bundesgesundheitsministeriums zu Einzelverträgen bei der privatzahnärztlichen Abrechnung in Frage
(Berlin) - Vor einem offenen Verstoß gegen das Grundgesetz im Zusammenhang mit der sogenannten Öffnungsklausel im Bereich privatzahnärztlicher Abrechungen warnt eindrücklich der Rechtswissenschaftler Prof. Winfried Boecken (Universität Konstanz). Nach Plänen des Bundesgesundheitsministeriums soll in der neuen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eine Klausel verankert werden, die Direktverträge außerhalb der GOZ erlaubt. Diese sollen zwischen einzelnen Zahnärzten oder Gruppen von Zahnärzten mit den Privaten Krankenversicherungen abgeschlossen werden können. Prof. Boecken bezeichnet dieses Vorhaben in einem im Auftrag der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erstellten Gutachten als verfassungswidrig.
Boecken sieht die Öffnungsklausel vor unüberwindbaren rechtlichen Hürden. Die Verfassungswidrigkeit der Einführung einer solchen Vorschrift liege darin begründet, dass sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz - ZHG) gedeckt sei. § 15 ZHG ermächtigt die Bundesregierung eine private Gebührenordnung zu erlassen, formuliert zugleich aber die dabei zu berücksichtigenden Ziele wie folgt: Verhinderung eines ruinösen Preiswettbewerbs um die Patienten, Schaffung eines Ausgleiches zwischen den widerstreitenden Interessen von Zahnärzten und Patienten und nicht zuletzt Stärkung der Transparenz privatzahnärztlicher Liquidation.
Die geplante Öffnungsklausel sei mit keiner dieser Vorgaben zu vereinbaren, erklärt Prof. Boecken. Hier werde einer ungebremsten Kostenminimierung um jeden Preis das Tor geöffnet, die zu Lasten eines funktionierenden Gesundheitswesens und des Verbraucherschutzes gehe.
Der Präsident der BZÄK, Dr. Dr. Jürgen Weitkamp, und der Vorsitzende der KZBV, Dr. Jürgen Fedderwitz, weisen darauf hin, dass eine Vielzahl von Einzelverträgen zu einem intransparenten System der Vergütung zahnärztlicher Leistungen führen müsse. Fairer Wettbewerb ist grundsätzlich erwünscht. Es besteht mit der Öffnungsklausel aber die Gefahr, dass die Private Gebührenordnung (GOZ) als Vergütungsgrundlage ausgehöhlt wird. Übrig bleibt ein Flickenteppich von Verträgen, der keinerlei Gewähr bietet, dass in jedem Einzelfall eine qualitativ anspruchsvolle zahnärztliche Leistung erbracht wird, befürchtet BZÄK-Präsident Weitkamp.
Mit dieser Kollektivierung des Gebührenrechts halten, so fürchtet Fedderwitz, erneut Elemente des Sozialgesetzbuches V und damit der Gesetzlichen Krankenversicherung Einzug in die Private Gebührenordnung. Das ist wieder ein Schritt mehr in die Einheitsversicherung.
Quelle und Kontaktadresse:
Gemeinsame Pressemitteilung der Bundeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
Pressekontakt:
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Abt. Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundeszahnärztekammer
Tel.: 030 400 05-150, Email: j.kraemer@bzaek.de
Dr. Reiner Kern
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Tel.: 030 280 179 27, Email: r.kern@kzbv.de
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