Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht automatisch zuverlässiger / Oberlandesgericht Dresden entscheidet Schadensersatzklage zugunsten einer privaten Entsorgungsfirma
(Bonn) - Das Oberlandesgericht Dresden entschied in einem Urteil vom 09.03.2004, dass in dem Rechtsstreit um ein Vergabeverfahren die städtische Abfallentsorgung Hoyerswerda GmbH Schadensersatz zu leisten habe. Nach Auffassung des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. zeige diese Entscheidung auf, dass sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsunternehmen, wenn sie sich im Markt engagieren, nicht auf einen privilegierten Status berufen können. bvse-Justiziarin Xandra Metzmann: In einem öffentlichen Vergabeverfahren gilt: faire Chancen für alle Anbieter. Eine Bevorzugung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger darf es nicht geben!
In dem Rechtsstreit ging es darum, dass die Tochter eines privaten Entsorgungsunternehmens mit Sitz in Bremen in einem Vergabeverfahren zwar das preisgünstigste Angebot abgegeben hatte, jedoch nicht berücksichtigt wurde.
Das Oberlandesgericht Dresden stellte in seinem Urteil nun fest, dass nach den vergaberechtlichen Bestimmungen der Auftrag nur dann an einen anderen Bieter hätte vergeben werden dürfen, wenn dessen Angebot andere, den Preisvorteil des preisgünstigsten Anbieters kompensierende Vorzüge aufgewiesen hätte.
Die Abfallentsorgung Hoyerswerda berief sich darauf, dass das Angebot des zweitbesten Anbieters eine höhere Entsorgungssicherheit geboten hätte. Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht jedoch nicht an. Vielmehr stellte der Senat fest, dass ein allgemeines Vertrauen darauf, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Zukunft eine höhere Verlässlichkeit bei den Entsorgungsdienstleistungen biete, kein vergaberechtlich zulässiges Entscheidungskriterium sei.
Auf die Stadt Hoyerswerda, die nach vertraglichen Vereinbarungen mit der Hoyerswerda Abfallentsorgung für den Schaden aufkommen muss, dürften damit erhebliche Verbindlichkeiten zukommen. Die Klägerin hat bisher einen Schaden von knapp 2 Millionen Euro geltend gemacht.
Der bvse stellte hierzu fest, dass die unsaubere Rechtsauslegung der städtischen Gesellschaft zuungunsten eines privaten Entsorgungsunternehmens die Gebührenzahler nun teuer zu stehen kommen werde. Wir setzen auf faire Partnerschaft zwischen Kommunen und privaten Unternehmen, weil davon beide Seiten, nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger, profitieren, machte Metzmann deutlich.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse)
Hohe Str. 73, 53119 Bonn
Telefon: 0228/988490, Telefax: 0228/9884999