Obergrenze für Mehrleistungsabschläge: mehr Planungssicherheit für die Krankenhäuser
(Berlin) - "Der Marburger Bund begrüßt, dass die Koalition die Blockade in den Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern auflöst und den Fixkostendegressionsabschlag für 2017 und 2018 bundeseinheitlich festlegt. Zwar hätten wir uns geringere Abschläge für Mehrleistungen der Krankenhäuser gewünscht. Der jetzt gefundene Kompromiss verschafft den Krankenhäusern aber die notwendige Planungssicherheit für die nächsten zwei Jahre", sagte Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes, zu den Änderungen im gestern vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG). Der Beschluss sieht nun auch Änderungen im Krankenhausentgeltgesetz vor. So soll in den kommenden zwei Jahren die Höhe des Fixkostendegressionsabschlags auf 35 Prozent festgesetzt werden.
Krankenkassen und Krankenhäuser hatten bei ihren Verhandlungen auf Landesebene keine Einigung darüber erzielen können, wie hoch der Anteil der fixen Kosten an einer Fallpauschale im Budgetjahr 2017 durchschnittlich sein soll, also zum Beispiel die in einer Fallpauschale enthaltenen Kosten für technische Geräte wie Computertomographen. Die Krankenkassen hatten Abschläge von teils 70 Prozent und mehr bis hin zu 92 Prozent gefordert. "Wenn sich die Krankenkassen mit ihren Forderungen durchgesetzt hätten, wären Krankenhäuser massiv dafür bestraft worden, notwendige Patientenbehandlungen über die vereinbarte Budgethöhe hinaus vorzunehmen", sagte Henke.
Das Krankenhausentgeltgesetz sieht vor, dass allen Krankenhäusern, die mehr Leistungen als zuvor vereinbart erbracht haben, dieser Anteil bei allen abgerechneten Mehrleistungen abgezogen wird. Im Unterschied zu den bisher geltenden Mehrleistungsabschlägen soll der Fixkostendegressionsabschlag jedoch nur in den Häusern gelten, die die Leistungen erbracht haben, und nicht mehr den Landesbasisfallwert, also den Basispreis für Fallpauschalen in den Bundesländern, absenken. Darüber hinaus sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband aufgefordert, einen Katalog mit bestimmten Leistungen auszuhandeln, für die kein Fixkostendegressionsabschlag gilt.
Besonders positiv bewertet Henke, dass das PsychVVG verbindliche Mindestvorgaben zur Personalausstattung vorsieht. Damit werde eine der zentralen Forderungen des Marburger Bundes zumindest in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung aufgegriffen. Erfreut zeigte sich Henke auch darüber, dass die gesetzliche Frist für einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern um ein Jahr verlängert und der G-BA verpflichtet wird, vor Beschlussfassung eine Folgenabschätzung durchzuführen. Dies entspreche Beschlüssen des Marburger Bundes, der auf seiner 130. Hauptversammlung am vergangenen Wochenende gefordert hatte, mögliche Auswirkungen eines gestuften Systems von Notfallstrukturen in Krankenhäusern durch unbeteiligte und von der Systemumstellung weder direkt noch indirekt betroffene Dritte wissenschaftlich fundiert abschätzen zu lassen.
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