Obacht: Frist zur Beantragung der Verlustbescheinigung läuft zum 15.12. aus
(Köln) - Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind generell ärgerlich. Die Gelegenheit zu verpassen, die realisierten Verluste mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zu verrechnen, dürfte noch schmerzlicher sein. Denn der Gesetzgeber hat die Verlustverrechnungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Aktuell können nur Verluste aus der Veräußerung von Aktien etwaige Steuerzahlungen auf Aktiengewinne mindern.
Keine Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Banken
Innerhalb eines Bankinstituts werden Aktiengewinne und -verluste automatisch verrechnet. Unterhält ein Steuerpflichtiger hingegen Depots bei verschiedenen Banken erfolgt keine Verrechnung zwischen den Instituten - erklärt der Steuerberater-Verband e.V. Köln. In diesen Fällen kann ggf. zu viel entrichtete Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter Beifügung der Anlage KAP zurückgeholt werden.
Verlustbescheinigung nur auf Antrag
Voraussetzung für die Beantragung der Verrechnung im Zuge der Steuererklärung ist eine sog. Verlustbescheinigung. Die depotführende Bank stellt diese auf Verlangen des Steuerpflichtigen nach amtlichem Muster aus. Obacht: Die Bescheinigung wird nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und nur bis zum 15.12. eines jeden Jahres erstellt. Danach wird die Verlustbescheinigung nicht mehr rückwirkend ausgestellt. Eine Verrechnung für das laufende Jahr ist damit verwirkt.
Ist der seitens der Bank ausgewiesene Verlust höher als die Aktiengewinne, nimmt das Finanzamt eine sog. gesonderte Verlustfeststellung vor. Die überschüssigen Verluste können sodann in die Folgejahre vorgetragen und dort im Rahmen der Steuererklärung mit Gewinnen verrechnet werden.
Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung?
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können; nicht hingegen mit sonstigen Kapitaleinkünften, wie Zinsen oder Dividenden. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. 2 BvL 3/21, BFH, Az. VIII R 11/18).
Steuerpflichtige, die eine Verrechnung ihrer Aktienverluste mit anderen positiven Kapitalerträgen begehren, sollten dies in ihrer Steuererklärung entsprechend beantragen und abweichende Steuerbescheide mittels Einspruch und Verweis auf das anhängige Verfahren offenhalten.
Sie sind sich unsicher, ob auch Sie einen Einspruch deswegen einlegen sollten? Eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater hilft Ihnen gern.
Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberater-Verband e.V. Köln Verband der Steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe
Antonie Schweitzer, Pressereferentin
Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln
Telefon: (02203) 993090, Fax: (02203) 993099