Nur sachgerechte Informationen nutzen dem Verbraucher
(Wiesbaden) - Die derzeit diskutierte Ausweitung der Regelungen zur Verbraucherinformation geht völlig am Ziel vorbei, warnt die deutsche Wirtschaft. Sie schadet Unternehmen, bzw. Produkten, wenn diese in ungerechtfertigter Weise an einen öffentlichen Pranger gestellt würden. Dies bringt den Verbrauchern keine zusätzliche Sicherheit.
Bereits heute gewährleistet das geltende Recht, dass Verbraucher umfassend und ausreichend informiert werden. Neben den im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) enthaltenen Regelungen besitzen sie durch die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder weit reichende Zugangsrechte zu behördlichen Informationen.
Für den Fall, dass dennoch weitere gesetzliche Regelungen politisch gewollt sein sollten, hält die Wirtschaft folgende Eckpunkte für eine faire, öffentliche Diskussion für unerlässlich:
1. Sämtliche Informationen, auf deren Zugang ein Anspruch bestehen soll, müssen sachgerecht aufbereitet und mit Erläuterungen versehen werden.
Verbraucher müssen in der Lage sein, produktbezogene Informationen richtig zu beurteilen. Dies ist von der Behörde im Rahmen einer Informationsaufbereitungspflicht sicherzustellen. Verschuldet sie die Weitergabe fehlerhafter Informationen, muss sie dafür haften.
2. Über nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren dürfen von der Behörde keine Auskünfte erteilt werden.
Viele behördliche Ermittlungen erweisen sich im Nachhinein als unbegründet. Die vorschnelle Offenlegung der Inhalte nicht abgeschlossener Verwaltungsverfahren kann für Unternehmen unumkehrbare sowie Existenz gefährdende Konsequenzen haben und unterbindet nicht selten wichtige Innovationen.
3. Ein generelles "naming and shaming" darf es nicht geben.
Angesichts der erheblichen Konsequenzen bei Nennung von Produkt- oder Unternehmensnamen in der Öffentlichkeit muss diese auf Sachverhalte, die eine echte Gefährdungslage für den Verbraucher mit sich bringen, beschränkt werden. Produkt- oder Unternehmensnamen sollten bei jeder Art von nicht rechtskräftig festgestellten Gesetzesverstößen nicht genannt werden.
4. Unternehmen müssen über die veröffentlichten Daten informiert werden.
Erteilt eine Behörde produkt- oder unternehmensbezogene Auskünfte, müssen die betroffenen Unternehmen stets darüber umfassend informiert werden. Auch müssen sie immer die Möglichkeit haben, vor der behördlichen Auskunft den Sachverhalt zu erläutern. Nur so können diese Unternehmen ihre schutzwürdigen Rechte gesichert wahrnehmen.
5. Ein Informationsanspruch gegenüber Unternehmen ist nicht notwendig.
Ein großer Teil des Informationsbedarfs gegenüber Unternehmen lässt sich ohnehin durch Informationswahrnehmung bzw. -nachfrage der interessierten Verbraucher, d. h. durch Marktprozesse, abdecken. Allein das wettbewerbliche Interesse der Unternehmen an einer intensiven Marken- bzw. Kundenbindung bedeutet immer auch, auf die Informationswünsche der Kunden eingehen zu müssen. Außerdem darf der hohe Aufwand für die Informationsvorhaltung bei kleinen und mittleren Unternehmen nicht außer Betracht gelassen werden. Schon aus diesen Gründen sind weitere gesetzliche Informationsansprüche gegenüber Unternehmen überflüssig.
Diese Punkte sind aus Sicht der Wirtschaft unverzichtbar, um einen für die Verbraucher und die betroffenen Wirtschaftsbereiche gleichermaßen verlässlichen Vollzug der Verbraucherinformation zu gewährleisten.
Quelle und Kontaktadresse:
Markenverband e.V.
Martin Ruppmann, stellv. Geschäftsführer, Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit
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