NRW verabschiedet Eckpunkte für neues Heimgesetz / VDAB: Verantwortliche gewinnen mehr Zeit für die Pflege
(Essen) - Am 2. April 2007 hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett Eckpunkte für ein neues Heimgesetz verabschiedet. Das Heimrecht soll künftig deutlich weniger bürokratisch werden. Es soll so wenig staatliche Kontrolle wie nötig vorgeben und den Träger von Heimen so viel Eigenverantwortung wie möglich einräumen, kündigte NRWSozialminister Karl-Josef Laumann (CDU) an. Der Vorschriftenkatalog werde deutlich reduziert, die vielfältigen Kontrollen von unterschiedlichen Behörden besser koordiniert und Doppelzuständigkeiten abgebaut, so der Minister. Klare Vorgaben zur Abstimmung und Koordination von Heimaufsicht und MDK sollen Doppel- und Mehrfachprüfungen verhindern.
Angestrebt wird auch, die Prüfkriterien zu vereinheitlichen. Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich des Heimgesetzes klarer definiert werden, um Rechtssicherheit für neue Wohnformen zu schaffen. Das Gesetz soll bis 2009 in Kraft treten.
Wir freuen uns, dass viele unserer langjährigen Forderungen bei der Politik nun endlich auf fruchtbaren Boden gefallen sind, betont Jürgen Fahnenstich, Vorstandsmitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB). Durch den Abbau bürokratischer Vorschriften gewinnen die Verantwortlichen endlich mehr Zeit für die individuelle Betreuung der Bewohner.
Insbesondere begrüßen wir die Einsicht des Sozialministeriums, dass bestmögliche Qualität nicht in die Einrichtungen hineingeprüft werden kann, sondern dass Pflegequalität nur aus der Eigenverantwortung der Träger und Einrichtungen entwickelt wird, so Fahnenstich. Diese Erkenntnis gehe allerdings nicht mit dem Vorhaben zusammen, Kontrollen zukünftig nur noch unangemeldet durchzuführen. Durch diese Forderung sieht sich die Pflege erneut einem Generalverdacht ausgesetzt.
Für sinnvoll hält der VDAB eine Reduzierung heimaufsichtlicher Befugnisse auf ordnungsrechtliche Kriterien. Die Prüfung der Qualität dagegen sollte ausschließlich seitens der Kostenträger vorgenommen werden. Was wir in den Eckpunkten leider vermissen, ist die von uns vielfach geforderte Harmonisierung mit den Vorschriften des SGB XI, wie etwa hinsichtlich der Regelungen zur Entgeltanpassung, zur Fortgeltung des Heimvertrages über den Tod hinaus sowie zur Kündigungsfrist, betont Fahnenstich abschließend.
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