Novellierung der Landesstiftungsgesetze: / "Regulierung stärkt Vertrauen in die Stiftungsarbeit”
(Berlin) - Auf Bundesebene wurde im vergangenen Jahr die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen. Mit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes (StiftRVG) zum 1. Juli 2023 wird das Stiftungsprivatrecht abschließend und bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sein. Die Bundesländer stehen jetzt vor der Aufgabe, ihre eigenen Stiftungsgesetze bis zu diesem Stichtag an die Änderungen des BGB anzupassen.
Als Kernbestand der Landesstiftungsgesetze verbleibt nun die Novellierung der Regelungen zur Rechtsaufsicht. Wichtig sind dabei vor allem Rechtssicherheit und Transparenz, um eine moderne Stiftungsaufsicht in den Bundesländern zu gewährleisten, heißt es in einer aktuellen Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen.
Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen:
"Stiftungen engagieren sich insbesondere auf Länderebene für das Gemeinwohl in den Städten, Regionen und auf dem Land. Deshalb gilt es, mit den künftigen Landesstiftungsgesetzen die Bürger und Bürgerinnen zum Stiften 'anzustiften' und sie mit einer neuen Gesetzgebung so gut wie möglich zu begleiten. Eine effiziente und effektive Regulierung stärkt durch Transparenz und Rechtssicherheit das Vertrauen in die Arbeit der Stiftungen. Und sie trägt zum Bürokratieabbau bei. Dies ist auch im Interesse der Länder und der dortigen Aufsichtsbehörden. Daher freuen wir uns auf den Austausch mit den Landesministerien.”
Gleichbehandlung, Stifterwille und beschleunigtes Verwaltungshandeln
Aus Sicht des Bundesverbandes sind die Gleichbehandlung aller Stiftungen sowie die Autonomie und Berücksichtigung des Stifterwillens wesentliche Grundsätze für die anstehende Novellierung der Landesstiftungsgesetze. Nicht nur die Organe einer Stiftung, sondern auch die sie überwachenden Stiftungsaufsichten haben eine Wächterfunktion im Stiftungswesen, die weiterhin bestmöglich gewährleistet werden muss.
Der Bundesverbund fordert zudem, das Verwaltungshandeln der Aufsichtsbehörden insgesamt zu beschleunigen. Entsprechende Vorgaben sollten im Rahmen der Novellierung gesetzlich verankert werden: "Derzeit sind die Bearbeitungszeiten bei Gründung wie auch Verfahren zur Genehmigung von Satzungsänderungen teilweise unzumutbar lang und erschweren die Stiftungstätigkeit. In diesem Zusammenhang sind eine ausreichende und nachhaltige Personalausstattung der Stiftungsbehörde und die Festlegung von Reaktionszeiten notwendig. Die maximale Zeit zur Bescheidung von Anträgen darf drei Monate nicht übersteigen”, so Hommelhoff.
Brandenburg hat als erstes Land bereits einen Gesetzentwurf vorlegt
Das neue Stiftungsrecht sieht keine Unterscheidung zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen vor und gilt daher für alle Stiftungen gleichermaßen - unabhängig davon, ob es sich um Verbrauchs-, Ewigkeits-, gemeinnützige oder privatnützige Familien- oder Unternehmensstiftungen handelt. Daher weicht die Absicht des Brandenburgischen Gesetzesentwurfs, Familien- und Verbrauchsstiftungen von der Aufsicht ausnehmen zu wollen, fundamental von den Vorgaben des BGB und der Rechtsauffassung des Bundesverbandes ab.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.
Beate Wild, Pressesprecherin
Mauerstr. 93, 10117 Berlin
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