Notwendige Instandsetzungskosten kann der Mieter auch dann erstattet verlangen, wenn keine Notreparatur vorliegt
(Kiel) - Notwendige Instandsetzungskosten kann der Mieter auch dann erstattet verlangen, wenn keine Notreparatur vorliegt, die Reparatur aber in jedem Falle ausgeführt werden muss und die gleiche Firma beauftragt wird, die vom Vermieter selbst auch beauftragt worden wäre.
Im strittigen Fall hat das Gericht festgestellt, dass die vom Mieter als dringend eingestufte Instandsetzungsmaßnahme am Warmwasserspeicher auch einige Tage später hätte ausgeführt werden können. Das Gericht war ferner der Auffassung, dass der Mieter nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, um seinen Vermieter zu kontaktieren und diesen zur Instandsetzung zu veranlassen. Dennoch hat das Gericht dem Mieter einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß 3 539 BGB zugebilligt, weil die umstrittene Reparatur in jedem Falle hätte ausgeführt werden müssen und auch der Vermieter die gleiche Firma zu den gleichen Kosten hätte beauftragen müssen.
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