Niedrige Zinsen erfordern flexibleres Steuerrecht und weder Finanztransaktionssteuer noch andere kostentreibenden Gesetze aus Brüssel oder Berlin
(Berlin) - "In Zeiten niedriger Zinsen muss mehr für eine auskömmliche Betriebsrente zurückgelegt werden können. Der § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz mit den derzeit zulässigen 2.856 Euro pro Jahr stößt endgültig an seine Grenzen und verfehlt seine ursprünglichen Ziele. Seine Flexibilisierung ist oberstes Gebot" forderte Heribert Karch, Vorsitzender der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. im Rahmen einer Podiumsdiskussion der Konrad-Adenauer-Stiftung in Berlin.
Eine Flexibilisierung des entscheidenden steuerlichen Wachstumsträgers der letzten Jahre sei besonders not-wendig für mittelständische Arbeitgeber, die die betriebliche Altersversorgung einfach und ohne kompliziertes Patchwork von Durchführungswegen durchführen wollen. Sogar die Tarifparteien stoßen bereits an seine Grenzen. Wenn diese befürchten müssen, dass ihre Beiträge zur Altersversorgung im ungeförderten Nettosparen landen, dürfe man von ihnen nichts mehr erwarten. Die steuerlichen Regelungen müssen jetzt die richtigen Anreize setzen. "Ein intelligent reformierter § 3 Nr. 63 kann es den Unternehmen leichter machen und Arbeitnehmern wie Tarifparteien einen zuverlässigen Rahmen für ihre Bemühungen geben," erläuterte Karch.
Angesichts niedriger Zinsen dürfe der Gesetzgeber weder in Berlin noch in Brüssel kostentreibende gesetzliche Regelungen verabschieden. "Eine Finanztransaktionssteuer, die Betriebsrentner je nach Investitionsverhalten der Betriebsrenteneinrichtung um 3 bis 8 Prozent der Rente bringt ist nicht akzeptabel. Gleiches gilt für die Einführung neuer Auskunftspflichten bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die einmalige Kosten von über 40 Millionen Euro und laufende jährliche Kosten von fast 8 Millionen Euro nach sich ziehen würden" mahnte Karch.
Außerdem sei es an der Zeit die unerträgliche Sonderbelastung gesetzlich krankenversicherter Betriebsrentner durch den vollen Beitragssatz wieder zurückzunehmen. Bis Ende 2003 waren Betriebsrenten nur mit dem halben Beitragssatz belastet. Die damalige Erhöhung der Abgaben auf den vollen Beitragssatz spült jährlich Beiträge in Milliardenhöhe in die Sozialkassen.
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