Niedersächsisches Wirtschaftsministerium blockiert Vergabeöffentlicher Bauaufträge
(Bremen) - Der Bauindustrieverband Niedersachsen-Bremen hat mit Empörung die Handlungsempfehlung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Aufhebung von Vergabeverfahren im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. April 2008 zur Tariftreueregelung des Landesvergabegesetzes Niedersachsen zur Kenntnis genommen.
Nach den auf den Internetseiten des Ministeriums veröffentlichten Handlungsempfehlungen sollen laufende Vergabeverfahren, in denen Tariftreueerklärungen gefordert worden waren und in denen der Eröffnungstermin bereits stattgefunden hat, gem. § 26 VOB/A aufgehoben werden.
Das Urteil des EuGH erfordert dies nach Ansicht des Verbandes indes nicht. Mit diesem ist nicht das Niedersächsische Vergabegesetz oder die darin enthaltene Tariftreueregelung automatisch außer Kraft gesetzt. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber aufgefordert, eine EU-konforme Formulierung der Bestimmungen herzustellen. Das Niedersächsische Vergabegesetz als ein ordnungsgemäß vom Niedersächsischen Landtag beschlossenes Gesetz kann nicht durch eine Handlungsempfehlung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums außer Kraft gesetzt werden.
In jedem Fall besteht kein Anlass, in laufende Vergabeverfahren einzugreifen, ohne dass eine vergleichbare Konstellation, wie sie dem Urteil des EuGH zugrunde lag, gegeben ist.
Eine bedenkenlose Umsetzung der Handlungsempfehlung hätte schwerwiegende Folgen für die Praxis. Der Verlust sicher geglaubter Aufträge würde vielen Bauunternehmen jedwede Dispositionssicherheit über den Einsatz ihrer Arbeitskräfte nehmen. Gleichzeitig wären auch die öffentlichen Auftraggeber im Falle der Aufhebung unnötigerweise von Zeitverlusten in der Größenordnung von voraussichtlich zwei Monaten gerade in der Jahreszeit betroffen, in der saisonbedingt viele Tief- und Straßenbauarbeiten beginnen.
Der Verband hat das Niedersächsische Wirtschaftsministerium aufgefordert, die Handlungsempfehlung zu korrigieren und auf das zu beschränken, was nach dem Urteil des EuGH erforderlich ist.
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