Niedersächsische Bauindustrie begrüßt Vergaberlass
(Hannover) - Die niedersächsische Bauindustrie begrüßt die mit gemeinsamen Runderlass des Niedersächsischen Wirtschafts- und Innenministeriums eingeführten Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger und hoher Angebote bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Mit diesen Worten kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Bauindustrie für Niedersachsen, Prof. Michael Sommer, die für das Land und die Kommunen Niedersachsens verbindliche Einführung des sogenannten Vergabeerlasses.
Danach muss sich die Vergabestelle zukünftig bei einer Abweichung von zehn Prozent zum nächsthöheren Angebot zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebotes auseinandersetzen. Im Rahmen der Aufklärung hat der Bieter des billigsten Angebotes zu belegen, dass u. a. die Lohnkosten auf der Basis der verpflichtenden tariflichen und gesetzlichen Vorgaben kalkuliert sind und realistischen Annahmen entsprechen. Die Prüfung der Angemessenheit der Preise nach den vorstehend genannten Parametern muss sich auch auf die von Subunternehmern zu erbringenden Leistungsteile erstrecken.
Sommer betonte, dass der Erlass das Ergebnis einer entsprechenden Initiative des Verbandes und unter dessen maßgeblicher Mitwirkung in einer vom Bündnis für Arbeit und Ausbildung Niedersachsen eingesetzten Arbeitsgruppe konzipiert wurde. Ziel der Regelung sei es, auch die öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Bekämpfung illegaler Betätigung im Baubereich in die Pflicht zu nehmen.
Nach den Worten Sommers kann diese neue Regelung einen wirksamen Beitrag zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baubereich leisten. Sie ergänze auf sehr gute Weise das vom Bundesrat bereits verabschiedete Steuerabzugsverfahren, das demnächst vom Bundestag behandelt wird und nach den Erwartungen der Bauindustrie möglichst bald als Gesetz verabschiedet werden sollte.
Besonders erfreulich ist nach den Worten Sommers, dass der Erlass nicht nur für Aufträge des Landes, sondern auch für diejenigen der Städte und Gemeinden Niedersachsens gelte, da ansonsten nur ein kleiner Teil der öffentlichen Aufträge den Regelungen des Vergabeerlasses unterlegen hätte.
Quelle und Kontaktadresse:
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