Pressemitteilung | k.A.

Nicht immer ist es ein Totalschaden, auch wenn es die Versicherung will

(Dieburg) - In einen Verkehrsunfall kann in der heutigen Zeit nahezu jeder verwickelt werden. Handelt es sich um einen unverschuldeten Unfall kann der Geschädigte die unfallbedingten Reparaturkosten allein auf der Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen lassen. Man spricht von fiktiver Abrechnung.

Ob der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt, es veräußert, in unfallbeschädigtem Zustand weiternutzt oder in Zahlung gibt, steht allein in seinem Belieben. Diese Dispositionsfreiheit wird allerdings durch die Regulierungspraxis der Versicherer eingeschränkt beklagt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.:

Dem ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer gelingt es immer wieder, spezialisierte Restwertkäufer (meist über das Internet) ausfindig zu machen, die bereit sind, das verunfallte Fahrzeug auf eigene Kosten abzuholen und wesentlich höhere Restwerte zu zahlen, als der Gutachter ermittelt hat. Der Versicherer legt dann das höhere Restwertangebot seiner Schadensabrechnung zugrunde und rechnet auf Totalschadensbasis ab, obwohl gar kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Dem Geschädigten wird dadurch eine Abrechnung auf Totalschadensbasis aufgezwungen. Dies ist unschädlich, wenn er sein verunfalltes Fahrzeug an den Restwertanbieter sofort veräußert. Problematisch wird es allerdings, wenn der Geschädigte sein Kfz im unfallbeschädigten Zustand weiterbenutzt oder es teilreparieren lässt, um es zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen. Dann wird es ihm nahezu unmöglich sein, einen Preis zu erzielen, der an das Angebot der Restwertkäufer heranreicht.

Diese unbefriedigende Regulierungspraxis – die allein die Versicherer begünstigt - wurde höchstrichterlich leider noch nicht beanstandet.

Zur allgemeinen Orientierung hat der BSZ in seiner Fax – Abruf – Datenbank ein informatives Dokument mit vertieften Ausführungen und Argumenten gegen die Regulierungspraxis der Versicherer hinterlegt. Das vierseitige Dokument kann per Fax – Abruf bezogen werden: 0190-824196035 (3,63 DM/Min.) Autor ist Rechtsanwalt Peter Weindel, Gloger & Weindel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH i. G., 15232 Frankfurt/Oder.

TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0190-766097 (2,42 DM/Min.) nennt der Suchdienst des BDF im BSZ® e.V. Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und natürlich auch Anwälte aus allen anderen Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de, www.jurafit.de und www.rechtsshop.de fündig.

Quelle und Kontaktadresse:
BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V. Groß-Zimmerer-Str. 36a, 64807 Dieburg Telefon: 06071/823780, Telefax: 06071/23295

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