Neuregelung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten Presseinformation
(Berlin) - Nach einer aktuellen Mitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) aus Berlin sollen zukünftig Kinderbetreuungskosten von erwerbstätigen Eltern bereits ab dem ersten Euro als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden können.
Bisher sind Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung nur bei jährlichen Kosten von über 774 Euro pro Elternteil absetzbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 16. März 2005 (Az.: 2 BvL 7/00) jedoch festgestellt, dass Kinderbetreuungskosten, die wegen einer Erwerbstätigkeit zwangsläufig entstehen, die finanzielle Leistungsfähigkeit mindern. Aus diesem Grund müssen diese Kosten auch realitätsgerecht abziehbar sein.
Mit der Gesetzesvorlage hat die neue Regierung entsprechend reagiert. Danach sollen Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis 1.000 Euro pro Jahr und Kind als Werbungskosten absetzbar sein. Bei geringen oder gar keinen Werbungskosten sollen diese Kosten neben der Pauschale von bisher 920 Euro (geplant 1.100 Euro) abzugsfähig sein. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Grundsätzlich begrüßt der Verband dieses Vorhaben, gibt jedoch zu bedenken, dass viele Eltern oft mehr als 1.000 Euro im Jahr für die Betreuung Ihrer Sprösslinge ausgeben. Die Begrenzung auf 1.000 Euro ist aus Sicht des Verbandes nicht realistisch und sollte überdacht werden.
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Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL)
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