Pressemitteilung | Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)

Neues Spendenrecht in der Praxis / Gutes tun mit Herz und Verstand

(Bonn) - Noch ist das Vertrauen in Spendenorganisationen empfindlich angekratzt. Womöglich trägt aber gerade der Fiskus maßgeblich dazu bei, die Spendenbereitschaft der Deutschen wieder anzukurbeln. Das rückwirkend ab Januar 2007 in Kraft getretene Spendenrecht schafft wesentliche Vereinfachungen für alle, die einen guten Zweck finanziell unterstützen wollen.

Viele Bürger und Unternehmen spüren jetzt die Auswirkungen der neuen Spendenregelungen in ihrer Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Steuerzahler haben spätestens mit Erstellung der Steuererklärung zu prüfen, welche Abzugsmöglichkeiten sich bieten und wie sie zukünftig auch unter steuerlichen Aspekten sinnvoll spenden. Darüber hinaus wird die bisherige Form von Spendenbelegen bald ungültig: Für Geldspenden über 200 Euro akzeptiert der Fiskus nur noch bis zum 31. Dezember 2008 Bescheinigungen nach altem Muster. Bis zu diesem Zeitpunkt gestatten die Finanzbehörden den Spendenempfängern, bisherige Muster für Zuwendungsbestätigungen selbstständig redaktionell anzupassen.

Prinzipiell erleichtern die neuen Regelungen das Spenden erheblich. Doch es ist viel Weitblick gefragt, wenn höhere Geldsummen oder andere Formen von Zuwendungen gewünscht sind. Sachspenden wie etwa Computer oder Kleidung werden mit ihrem Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer auf die Spendensumme angerechnet. Stammen Sachspenden aus dem Betriebsvermögen, sind sie umsatzsteuerpflichtig. Wird auf den Ersatz von eigenen Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Helferlohn verzichtet, handelt es sich womöglich um eine so genannte Aufwandsspende. „Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ersatzanspruch vorab explizit vereinbart wurde und erst nachträglich auf eine Erstattung verzichtet wurde“, betont Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer, BVBC-Experte für Spendenrecht. Wer die Absicht hat, zu stiften oder in größerem Umfang zu spenden, sollte in jedem Fall im Vorfeld die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen abklären. „Mit vorausschauendem Handeln können Spender meistens noch mehr Gutes tun“, weiß der BVBC-Spezialist.

Richtig spenden

Neue steuerrechtliche Regelungen können Spendern die Entscheidung erleichtern, gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere Organisationen zu unterstützen. Vorausschauendes Handeln zahlt sich für alle Beteiligten aus. Die BVBC-Experten wissen, worauf Spender unbedingt achten sollten:

1. Empfänger prüfen: Nicht jeder vermeintlich gute Zweck ist auch steuerlich anerkannt. Grundsätzlich sind Spenden nur dann abzugsfähig, wenn sie der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen. Es sollte geklärt werden, ob die Spende Empfängern mit eindeutig gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.

2. Höchstgrenzen beachten: Jeder Spender kann bis zu 20 Prozent seiner jährlichen Gesamteinkünfte spenden und als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Für Firmen sind pro Kalenderjahr bis zu vier Promille der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter abzugsfähig. Alle über die jährlichen Höchstgrenzen hinausgehenden Spendenbeträge sind vortragsfähig. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung lassen sich zehn Jahre lang, andere Zuwendungen zeitlich unbeschränkt geltend machen.

3. Zahlung belegen: Bis zu einer Summe von 200 Euro reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug als Nachweis. Bei höheren Beträgen ist vom Empfänger eine Spendenquittung anzufordern, die den amtlichen Vorgaben entspricht. Spender sollten darauf achten, dass der steuerbegünstigte Zuwendungszweck belegt ist.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) Pressestelle Am Propsthof 15-17, 53121 Bonn Telefon: (0228) 963930, Telefax: (0228) 9639314

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