Pressemitteilung | ADAC e.V. - Allgemeiner Deutscher Automobil-Club

Neues Schadensrecht: Autofahrer sind noch einmal davon gekommen

(München) - Das jetzt verabschiedete 2. Schadenrechtsänderungsgesetz, das voraussichtlich schon am 1. August in Kraft treten wird, hält für die Verkehrsteilnehmer nicht nur Gutes bereit. Allerdings hätte es viel schlimmer kommen können, vergleicht man das fertige Gesetz mit dem ursprünglichen Entwurf. Mit den Neuerungen und Nachbesserungen kann jetzt auch der ADAC leben.

In Zukunft wird ein Geschädigter bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis die Mehrwertsteuer nur noch dann erhalten, wenn diese nachweislich auch angefallen ist. Wer selbst repariert und dafür Teile kauft, wird deshalb die Mehrwertsteuer nur noch für die gekauften Teile erhalten.

In den Fällen der so genannten Gefährdungshaftung, also bei Unfällen, die niemand verschuldet hat, kann künftig Schmerzensgeld gefordert werden. Vom Tisch ist dagegen der Plan, Schmerzensgeld nur noch für schwerere Verletzungen zu zahlen. Auch bei geringeren Malaisen, wie zum Beispiel einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule nach einem Auffahrunfall wird es weiter Schmerzensgeld geben, wenn die Beschwerden mindestens ein bis zwei Wochen anhalten.

Ebenfalls erspart geblieben ist dem Autofahrer eine generelle Verschärfung seiner Haftung. Kommt es zu einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Sind an dem Unfall jedoch schwächere Verkehrsteilnehmern wie etwa Kinder, Behinderte oder ältere Menschen beteiligt, muss die Kfz-Haftpflicht zahlen. Schuldlos und haftungsfrei bleibt der Autofahrer nur dann, wenn "höhere Gewalt", also zum Beispiel eine Naturkatastrophe Ursache des Unfalls war.

Die Grenze der Schuldfähigkeit von Kindern im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr wurde von bisher acht Jahren auf elf Jahre heraufgesetzt. Diese Regelung beruht auf Erkenntnissen von Kinderpsychologen, nach denen Kinder frühestens in diesem Alter die Gefahren im Straßenverkehr einschätzen können. Die Anhebung gilt nicht, wenn Kinder zum Beispiel Steine von der Brücke werfen und dadurch Personen oder Sachen geschädigt werden.

Mit der längst überfälligen Anhebung der Haftungs-Höchstsummen bei Schäden ohne Verschulden wird der Schutz der Verkehrsopfer deutlich verbessert. Dies entspricht einer langjährigen ADAC-Forderung.

Quelle und Kontaktadresse:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) Am Westpark 8 81373 München Telefon: 089/76760 Telefax: 089/76762500

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