Neues Mess- und Eichgesetz zum 01.01.2015
(Hannover) - Am 01.01.2015 wird das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft treten, dadurch wird die andauernde Diskussion über das gesetzliche Messwesen zu Ende gebracht. Das Gesetz betrifft die Verwendung von Zählern für die Erfassung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser im geschäftlichen oder amtlichen Bereich.
Häufig werden für die Erfassung der Wasserverbräuche oder zur Erfassung der Wärmeverbräuche Messdienste beauftragt. Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer aus Düsseldorf empfiehlt, Messdienstunternehmen mit den Regelungen und dem Umgang des Mess- und Eichgesetzes zu beauftragen. Selbst wenn dann im Ausnahmefall eine Anzeige im Sinne des Mess- und Eichgesetzes unterbleibt, dürfte es an der Fahrlässigkeit des Hauseigentümers/Vermieters fehlen.
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Dies ermöglicht allen Marktbeteiligten, sich auf den neuen Rechtsrahmen ausreichend vorzubereiten.
Drei Punkte sind für den Vermieter oder Wohnungseigentümer besonders bedeutsam:
Anzeigepflicht (§ 32 Absatz 1)
"Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen."
Bußgeld (§ 60 Absatz 1 Nr.18)
"Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Absatz 1, Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."
"Die Ordnungswidrigkeit kann ... mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden."
Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung (§ 56 Absatz 1)
"Soweit es zum Zweck der Verwendungsüberwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte verwendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zulässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."
Über 250 Mitglieder des VfW bieten bundesweit Energiedienstleistungen an, Informationen über die verschiedenen Unternehmen unter denen sich auch Messdienstleister befinden, sind unter www.energiecontracting.de zu erhalten.
Quelle und Kontaktadresse:
VfW Verband für Wärmelieferung e.V.
Pressestelle
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