Pressemitteilung | Bitkom e.V.

Neues Gesetz (EGG) tritt voraussichtlich Mitte Januar 2002 in Kraft

(Berlin) - Am 9. November 2001 hat der Bundestag das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG, BT-Drucksache 14/6098) verabschiedet. Es setzt die E-Commerce-Richtlinie ( 2000/31/EG ) der EU um.

Bundesjustiz- und -Wirtschaftministerium hatten im Dezember des vergangenen Jahres gemeinsam einen entsprechenden ersten Entwurf zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie ( 2000/31/EG ) vorgelegt. Das EGG liegt in Form eines Artikelgesetzes vor und soll Mitte Januar 2002 in Kraft treten. Das Artikelgesetzes führt vor allem zu Änderungen im Teledienstsgesetz (TDG) und Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG). Zentrale Regelungen sind das sog. Herkunftslandprinzip und die Verantwortlichkeit der Dienstanbieter für Informationen. Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit sehen Haftungsprivilegien für Vermittler elektronischer Kommunikation vor.

Für eigene Informationen haftet der Anbieter oder Content-Provider uneingeschränkt nach allgemeinem Recht. Bezogen auf fremde Informationen sind Vermittler für die reine Durchleitung überhaupt nicht verantwortlich, während eine Haftung von Anbietern beim sogenannten Caching bei der Verletzung von bestimmten Pflichten und beim sogenannten Hosting nur bei Kenntnis, bei Schadensersatzansprüchen auch bei Kennen müssen der Rechtswidrigkeit der Informationen in Betracht kommt.

Für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels und die Anbieter elektronischer Dienste ist es von erheblicher Bedeutung, dass allein das Recht des Niederlassungsorts maßgeblich ist. Die E-Commerce- Richtlinie gibt deshalb das Herkunftslandprinzip vor, durch das die Dienstanbieter von der Notwendigkeit befreit werden sollen, die Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten beachten zu müssen. In den bisherigen Umsetzungsentwürfen war die Vorgabe der Richtlinie zum Herkunftslandprinzip durch den Vorrang des Internationalen Privatrechts und einen sog. Günstigkeitsvergleich stark eingeschränkt worden.

Der BITKOM hat diese Ausgestaltung schon in seiner ersten Stellungnahme als unklar, schwerfällig sowie anwendungsfeindlich kritisiert und sich bis zum Schluss zuletzt für die umfassende Ausgestaltung des sog. Herkunftslandprinzips eingesetzt. Mit Erfolg: Nach dem jetzt beschlossenen Gesetzestext unterliegen Dienstanbieter, die in Deutschland niedergelassen sind, „grundsätzlich deutschem Recht.

“Nicht eingeführt werden durch das EGG Regelungen zur Verantwortlichkeit bei Vorgängen im Zusammenhang mit sog. Hyperlinks. Bislang bestehen erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei der Frage nach der Verantwortlichkeit für Hyperlinks.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) Albrechtstraße 10 10117 Berlin Telefon: 030/27576-0 Telefax: 030/27576-400

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