Neuer Entwurf vorgelegt - geplante KWKG Änderung immer noch kontraproduktiv
(Hannover) - Am 23.09.2015 wurde vom Bundeskabinett ein Entwurf zur Neuerung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) beschlossen. Die Bundesregierung sieht die Neuerung des KWKG als wichtigen Schritt auf dem Weg, das Klimaschutzziel 2020 von 40 Prozent CO2-Einsparungen gegenüber 1990 zu erreichen. Die hocheffiziente KWK-Technologie zu fördern soll hierbei Teil des Plans sein. Der VfW sieht allerdings auch im neusten Entwurf noch Bedarf zur Nachbesserung. Nach dem Plan der Bundesregierung sollen von den notwendigen Einsparungen von 22 Mio. Tonnen CO2 bis 2020 4 Mio. Tonnen durch KWK eingespart werden. Neben einigen positiven Neuerungen sieht der VfW jedoch mehrere der geplanten Änderungen als kontraproduktiv für das Erreichen dieser Ziele an.
Erfreulich ist eine Erhöhung des Fördervolumens auf 1,5 Mrd. Euro. Ebenfalls begrüßt der VfW die Nachbesserung der Leistungsgrenze für Fördergelder für kleinere KWK-Anlagen in der Objektversorgung. Der KWK-Zuschlag soll nun für Anlagen mit bis zu 100 kW Leistung gewährt werden, gegenüber den 50 kW des ursprünglichen Entwurfs.
Nach dem neuen Entwurf soll die Netzeinspeisung aus KWK Anlagen mit bis zu 50 kW Leistung mit 8 Cent pro kWh gefördert werden, aus KWK Anlagen mit bis zu 100 kW Leistung mit 6 Cent pro kWh und darüber hinaus gestaffelt bis zu 3,1 Cent pro kWh bei Anlagen mit über 2 MW Leistung. Der Strom, der nicht ins Netz eingespeist sondern z.B. in einer Kundenanlage direkt verkauft wird, wird dagegen nur mit 4 Cent pro kWh bei einer Anlagenleistung von bis zu 50 kW gefördert und mit 3 Cent pro kWh bei einer Anlagenleistung von bis zu 100 kWh. Für größere Anlagen ist anders als im bisherigen KWKG keine Förderung mehr vorgesehen und für einige Sonderfälle, wie z.B. in stromkostenintensiven Unternehmen, bestehen Ausnahmeregelungen.
Dipl.-Ing. Birgit Arnold, geschäftsführende Vizepräsidentin des VfW, hierzu: "Die Benachteiligung von KWK-Anlagen, deren Strom vor Ort verwendet wird, ist ein Schritt in die falsche Richtung. Eine direkte Verwendung ist effizienter und umweltfreundlicher. Gerade der Energiedienstleistungssektor wird hierdurch benachteiligt und das, obwohl durch die Modernisierung von Heizanlagen und Versorgung mit KWK-Strom, ein großer Beitrag zur CO2-Einsparung und Entlastung der Netze geleistet werden könnte."
Im neuen Entwurf sind auch die Übergangsregelungen besonders zu beachten, welche vorsehen, dass für Anlagen, die innerhalb der Übergangsfrist in Dauerbetrieb genommen bzw. genehmigt werden, noch die alten Gesetzesregelungen gelten. Die kürzeste Übergangsfrist läuft bis zum 31.12.2015, abhängig von der Anlagengröße und weiteren Faktoren ist auch eine längere Frist bis maximal Ende 2016 vorgesehen. Dies ist besonders relevant für kohlebefeuerte KWK-Anlagen, für die nach der neuen Regelung gar keine Förderung mehr vorgesehen sind und für KWK-Anlagen in der Objektversorgung mit einer Leistung von mehr als 100 kW.
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