Neue Zuzahlungsregelung benachteiligt Kehlkopflose und Heimbeatmungs-Patienten
(Berlin) - Die durch die Gesundheitsreform eingeführten neuen Zuzahlungsregelungen benachteiligen bestimmte Patientengruppen, die auf die Versorgung mit verschiedenen Hilfsmitteln angewiesen sind. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hingewiesen. Als Beispiele nannte der Verband, der Industrie- und Handelsunternehmen im Hilfsmittelbereich vertritt, Tracheostomie- und Laryngektomie- (Kehlkopflose) sowie heimbeatmete Patienten.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln richtet sich die Zuzahlung nach der Indikation. Die Spitzenverbände der Krankenkassen verknüpfen die Indikation mit einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses. Dies sei bei der Stoma- und Inkontinenzversorgung durchaus praktikabel, so der BVMed. Beispiel Stoma: Hier benötige der Patient verschiedene Produkte wie Basisplatte und Beutel, die aber alle in einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses enthalten seien. Der Patient müsse deshalb bei einer Verordnung verschiedener Produkte die Zuzahlung nur einmal leisten. Beispiel ableitende Inkontinenz: Auch hier benötigt der Patient verschiedene Produkte wie Katheter und Beutel, die aus einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses stammen.
Problematisch werde die Zuzahlungs-Regelung allerdings, wenn es die Behandlung erforderlich macht, Hilfsmittel aus mehreren Produktgruppen zu verordnen. Beispiel Tracheostomie- oder Laryngektomie-Patienten: Kehlkopflose benötigen ein Absauggerät (PG 01), Kanülen (PG 12), Inhalationsgeräte und Zubehör (PG 14) oder eine Sprechhilfe (PG 27). Diese Patienten werden seit dem 1. Januar 2004 durch eine zu leistende vierfache Zuzahlung enorm belastet. Ein weiteres Beispiel ist die Respiratorische Heimbeatmung (Respiratory Care). Hier benötigt der Patient Kanülen und Zubehör (PG 12), ein Inhalations- und Atemtherapiegerät (PG 14) sowie gegebenenfalls ein Absauggerät (PG 01). Innerhalb der Regelversorgung für diese Indikation müsste der Patient die Zuzahlung also 3-mal leisten.
Dies stellt eine Ungleichbehandlung zu anderen Patienten dar, die ihre Regelversorgung aus einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses beziehen. Für dieses Problem muss rasch eine Lösung erarbeitet werden, beispielsweise durch eine weiter gefasste Zuzahlungsregelung nach Krankheitsbild bzw. Indikation, so der BVMed.
Quelle und Kontaktadresse:
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