Neue Verordnungen schränken Freiheit der Kunden ein / Missbräuche gezielter bekämpfen
(Berlin) - Mit der neuen Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) und der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) versucht derzeit das Bundeswirtschaftsministerium, auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes neue Regeln für den Telekommunikationsmarkt zu schaffen, die so ursprünglich vorgesehen mehr Transparenz und Sicherheit für die Kunden geben sollten. Stattdessen führen die Verordnungen jedoch zu noch mehr Bürokratie, Planungsunsicherheit und einer Beschränkung von Dienstleistungen und Produkten, die gerade im Telekommunikationsmarkt zukünftig für die Bürger und die Wirtschaft von großem Interesse und wirtschaftlichem Nutzen sein sollten. So bleibt z.B. der Auskunftsanspruch für innovative Dienste (§ 15 Abs. 3 Satz 5 TNV) für Kunden völlig unverständlich, und pauschale Preisobergrenzen, die auch neue Dienste wie UMTS erfassen sollen, behindern deren Entwicklung (§ 14 Abs. 3 TNV).
Die Entwürfe behandeln die Probleme nicht systematisch, sondern punktuell an den unterschiedlichsten Stellen und sind damit sowohl für Verbraucher als auch Unternehmen intransparent in ihrem Zusammenwirken. Die Regulierungsdichte ist enorm hoch und umfasst viel zu viele Details. Zudem orientiert sich der Entwurf in vielen Bereichen nicht an den EU-Richtlinien und schränkt die Möglichkeit von neuen Produkten und Dienstleistungen dort ein, wo Missbräuche nicht zu befürchten sind. Im internationalen Vergleich werden wir damit auch, was z.B. UMTS und Bezahlsysteme für Internet und Mobilfunk angeht, ins Hintertreffen geraten, warnt Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM.
Der VATM befürwortet einen effizienten Schutz der Verbraucher vor möglichen Missbrauchspotenzialen. Viele Regelungen in den Verordnungen schießen aber weit über das Ziel hinaus, erreichen den Schutzzweck nicht oder sind im Vergleich zum Missbrauchspotenzial völlig unverhältnismäßig (z.B. neue Regulierung der weit verbreiteten Televoting-Dienste, § 15 Abs. 3 TNV). Da wird nicht etwa Abzocke im Euro-Bereich behandelt, sondern massiv eingegriffen, selbst wenn es um ein paar Cent geht, die im Einzelfalle falsch abgerechnet werden könnten. In deutscher Gründlichkeit können Messverfahren zur Abrechnungsgenauigkeit als Vertragsbestandteile vorgegeben werden; daneben sind bindende Fristen normiert, z.B. für die Bereitstellung von Anschlüssen, obwohl die Wettbewerber hier gerade auf die Leistungen der Telekom angewiesen sind (§ 2 TKV).
Zudem wird im Rahmen der Nummerierungsverordnung in vielen Fällen versucht, sozusagen durch die Hintertür verbraucherschutzrelevante Regelungen durchzusetzen, die systematisch eindeutig der Kundenschutzverordnung zuzurechnen wären. Beispielsweise finden sich in §§ 14 und 15 TNV eindeutig verbraucherschützende Regelungen.
Die beiden Verordnungen sollten daher nochmals systematisch überarbeitet werden, effizienten Kundenschutz ermöglichen, aber gleichzeitig die Chance für die Unternehmen in Deutschland bieten, zukünftig auch weiterhin innovative Dienstleistungen anbieten zu können.
Quelle und Kontaktadresse:
Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. - Hgst. (VATM)
Albrechtstr. 12, 10117 Berlin
Telefon: 030/50561538, Telefax: 030/50561539
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