Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Neue Steuerfreiheit für Jobtickets! Der Gesetzgeber war spendabel, da dies auch für Privatfahrten gilt! (#jobticket)

(Berlin) - Mit der Novellierung des § 3 Nr. 15 EStG wurde wieder eine Steuerfreiheit der Jobtickets eingeführt, die zuvor ab 2004 abgeschafft war.

Was genau ist steuerfrei?
Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers für
- Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (also ohne Taxi)
- zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte oder
- zu einem "weiträumigen Arbeitsgebiet" (z. B. Kehrbezirk des Schornsteinfegers),
- die zusätzlich zum Lohn/Gehalt gezahlt werden (also keine Gehaltsumwandlung).
- Diese gilt jedoch nicht für den Luftverkehr.

In Berlin/Brandenburg wird es dabei vor allem um die Monatskarten von BVG/S-Bahn/VBB gehen. Diese können ab 1. Januar 2019 den Arbeitnehmern wieder steuerfrei ausgehändigt bzw. steuerfrei bezuschusst werden.

Beispiel ab 1. Januar 2019:
Stefan wohnt in Potsdam und fährt täglich mit dem Regionalexpress nach Lichtenberg, wo er in einem Autohaus als Mechaniker arbeitet. Der Arbeitgeber zahlt Stefan freiwillig zusätzlich zu seinem Lohn monatlich 100,50 Euro für eine VBB-Umweltkarte (ABC).

Lösung:
Die Zahlung von 100,50 Euro ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuer- und dadurch auch sozialversicherungsfrei.

Ein Bonbon vom Gesetzgeber
Zusätzlich zu diesen Fahrten sind auch ganz allgemein private Fahrten "im öffentlichen Personennahverkehr" begünstigt. Das können also Fahrten mit dem Bus oder Bahn zum Arzt, zu Behörden oder auch zum Shopping und am Wochenende ins Grüne sein. Voraussetzung ist nur, dass diese im "öffentlichen Personennahverkehr" erfolgen. Genaues ist im Gesetz nicht geregelt, aber nach herrschender Meinung bedeutet dies bis maximal 50 km oder eine gesamte Reisezeit bis maximal eine Stunde. Der Wochenendausflug nach Usedom gehört also nicht dazu, zum Wannsee oder Müggelsee aber allemal.

Ergänzende Hinweise:
1. Durch die Einführung in den § 3 Nr. 15 EStG tritt zukünftig auch kein Verbrauch der 44-EUR-Freigrenze oder des Rabattfreibetrages ein.
2. Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer. Freiberufler oder gewerblich Selbständige kommen leider nicht in den Genuss dieser Vergünstigung.
3. Als "bittere Pille" müssen aber alle schlucken, dass die ansetzbaren
Werbungskosten um den gezahlten Betrag bzw. Zuschuss gemindert werden müssen.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(cl)

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