Pressemitteilung | Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB)

Neue Regelungen zur Verbesserung der Luftqualität

(Berlin) - Das Bundeskabinett hat Mitte Dezember 2001 mehrere Vorschriften beschlossen, die der Luftreinhaltung und Verbesserung der Luftqualität dienen sollen. Hierbei handelt es sich um das Gesetz zur 7. Änderung des BImSchG (PDF-Dokument), die Novellierung der 22. BImSchV (VO über Emissionswerte für Schadstoffe in der Luft) (PDF-Dokument), die vollständige Neufassung der TA Luft (PDF-Dokument) sowie eine neue Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV (Kraftstoffqualitätsverordnung). Die Neuregelungen werden unmittelbare Auswirkungen auf die kommunale Praxis haben, da sie nicht nur strengere Grenzwerte, sondern u.a. auch die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung der Luftqualität bei der Aufstellung von Bebauungsplänen vorsehen.

I. Gesetz zur 7. Änderung des BImSchG/Novellierung der 22. BImSchV:

Die Gesetzesinitiativen dienen der Umsetzung der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinien und sehen strengere Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxyd, Stickstoffdioxyd, Feinstaub/Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxyd in der Luft vor. Die neuen Grenzwerte dürfen nach dem 01.01.2005 bzw. 01.01.2010 nicht mehr überschritten werden.

Ferner ist in den geplanten Gesetzesvorhaben eine erweiterte Öffentlichkeitsbeteiligung über die Luftqualität sowie eine Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Verursachern von Luftverunreinigungen auf der Grundlage der rechtlichen Instrumente des BImSchG festgeschrieben.

Die kommunale Relevanz zeigt sich insbesondere darin, dass zur Einhaltung der Grenzwerte nicht nur Emissionsminderungen in (kommunalen) Anlagen, sondern insgesamt, d.h. beispielsweise auch beim Verkehr, notwendig sein werden. Dazu müssen zukünftig Luftreinhaltepläne und Aktionspläne unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt werden. In Gebieten mit guter Luftqualität ist darüber hinaus bei der Planung weiterer Nutzungen, insbesondere bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität zu achten.

II. Neufassung der TA Luft:

Mit der Neufassung der TA Luft soll die aus dem Jahr 1986 stammende Verwaltungsvorschrift abgelöst werden. Das Grundkonzept der alten VV, d.h. die Aufteilung in Immissions- und Emissionsteil, wird jedoch beibehalten. Der Immissionsteil sieht Vorschriften zum Schutz der Nachbarn vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen z.B. aus Industrieanlagen vor. Im Emissionsteil werden Grenzwerte zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen für alle relevanten Luftschadstoffe festgelegt. Diese Grenzwerte gelten nicht nur für neue Anlagen, sondern nach einer angemessenen Übergangsfrist auch für Altanlagen. Diese müssen nach Ablauf der Übergangsfrist an den Stand der Technik, d.h. an das (neue) Emissionsniveau der Neuanlagen, herangeführt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) Marienstr. 6 12207 Berlin Telefon: 030/773070 Telefax: 030/77307200

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