Pressemitteilung | Verband Wohneigentum e.V. (VWE)

Neue Regeln zum Gefahrstoff Asbest / Das ist wichtig fĂŒr Menschen mit Ă€lterem Haus

(Bonn/Berlin) - Die neue Gefahrstoffverordnung stĂ€rkt den Schutz vor den Gesundheitsgefahren durch Asbest – einem Baustoff, der trotz Verbot seit 1993 noch in vielen Ă€lteren GebĂ€uden in Putzen, Fliesenklebern und DĂ€mmstoffen steckt. Der Verband Wohneigentum begrĂŒĂŸt die neuen Regeln als praxisnahe Umsetzung im Sinne der selbstnutzenden WohneigentĂŒmer und klĂ€rt auf ĂŒber wichtige Details.

Strengere Regeln fĂŒr Bauarbeiten an Ă€lteren HĂ€usern

Die neue Gefahrstoffverordnung bringt vor allem wichtige Anpassungen fĂŒr Bau-Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten. Betriebe sind nun in der Pflicht, vor Baumaßnahmen Erkundungen anzustellen, wenn sie dies fĂŒr angebracht halten. Ein zentraler Punkt ist das sogenannte „Ampel-Modell“, das Risiken beispielsweise bei der Sanierung einer Bestandsimmobilie einstuft und entsprechende Schutzmaßnahmen je nach Umfang der Asbestbelastung vorgibt. Neu ist auch die Informationspflicht fĂŒr HauseigentĂŒmer: Bevor Arbeiten starten, mĂŒssen sie dem ausfĂŒhrenden Unternehmen das Alter der Immobilie und Hinweise auf Schadstoffe, insbesondere Asbest, im GebĂ€ude (soweit bekannt) schriftlich oder elektronisch mitteilen.

Neu: Informationspflicht fĂŒr HauseigentĂŒmer

Nach Auskunft der Bundesanstalt fĂŒr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sind die Informationen „in einem zumutbaren Aufwand“ zu beschaffen: „D.h. sollten sie nicht nach Sichtung der vorhandenen Auftrags- oder Bauunterlagen vorliegen, muss der Veranlasser durchaus beim zustĂ€ndigen Bauamt anfragen, aber nicht bei sĂ€mtlichen VoreigentĂŒmern oder jemals an dem Objekt arbeitenden Unternehmen.“

Bei Immobilien, die vor 1993 oder nach 1996 gebaut wurden, reicht die Angabe des Baujahrs aus. Wenn ein Haus aber zwischen 1993 und 1996 gebaut wurde, verlangt der Gesetzgeber, dass WohneigentĂŒmer den ausfĂŒhrenden Betrieben möglichst das genaue Datum des Baubeginns mitteilen.

FĂŒr KĂ€ufer von Immobilien sind in der GefStoffV keine besonderen Verpflichtungen benannt.

Verband Wohneigentum: „Keine zusĂ€tzlichen Lasten fĂŒr EigentĂŒmer!“

Peter Wegner, PrĂ€sident des Verbands Wohneigentum, begrĂŒĂŸt die neue Regelung als wichtigen Schritt zum Schutz von Handwerkern und Verbrauchern, betont jedoch: „Es ist richtig, dass die ursprĂŒnglich geplante Verpflichtung zur Asbest-Erkundung fĂŒr HauseigentĂŒmer gestrichen wurde. Diese hĂ€tte kleine EigentĂŒmer unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig belastet und die dringend benötigte Sanierungswelle behindert.“

Wegner mahnt, dass weitere Änderungen der Verordnung die Interessen von WohneigentĂŒmer*innen nicht aus den Augen verlieren dĂŒrfen. „Die Verantwortung fĂŒr die Asbest-Katastrophe liegt bei der Politik und der Industrie, nicht bei den Menschen, die in Bestandsimmobilien leben.“

Vorsicht statt NachlÀssigkeit

Trotz des Verzichts auf eine Erkundungspflicht sollten EigentĂŒmer und EigentĂŒmerinnen verantwortungsbewusst handeln. „Etwa ein Viertel aller vor 1993 gebauten GebĂ€ude enthĂ€lt Asbest,“ erklĂ€rt Friederike Hollmann, Bauberaterin im Verband Wohneigentum. Betroffen sind oft Produkte aus Faserzement, Heizungsrohre, Nachtspeicheröfen und BodenbelĂ€ge.

„Bei Verdacht auf Asbest gilt: Finger weg!“ so Hollmann weiter. „Fachbetriebe sollten hinzugezogen werden, die Proben entnehmen und im Labor untersuchen, bevor eine eventuelle Sanierung erfolgt. Die Entsorgung von Asbest ist teuer und darf nur von speziell zertifizierten Unternehmen (z.B. TÜV oder DEKRA) durchgefĂŒhrt werden, da der Umgang mit dem Material hohe Sicherheitsanforderungen erfordert.“

Finanzielle UnterstĂŒtzung nutzen

Die Sanierung und Entsorgung asbesthaltiger Materialien ist aufwendig und kostenintensiv. Ein Lichtblick: Unter bestimmten Bedingungen können EigentĂŒmer die Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn die Belastung durch einen SachverstĂ€ndigen bestĂ€tigt wird.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband Wohneigentum e.V. (VWE), Anna Florenske, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Oberer Lindweg 2, 53129 Bonn, Telefon: 0228 6046820

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