Neue Preisgleitklausel / Nachberechnung für Kupfer jetzt möglich
(Frankfurt am Main) - Was bislang nur für Stahlpreise galt, ist jetzt auch auf kupferhaltige Metalle anwendbar. Mit Blick auf die Preisentwicklung von Kupfer hat das Bundesbauministerium entschieden, dass Auftraggeber beim Abschluss längerfristiger Verträge Preisvorbehaltsregelungen für Kupfer (ebenso für Aluminium, Blei und andere NE-Metalle) akzeptieren können. Die Vergabestellen können künftig nach eigenem Ermessen und abweichend vom Grundsatz der festen Preisvereinbarung vorgehen.
Diese neue Möglichkeit, den in den vergangenen Jahren stark schwankenden Kupferpreis bei der Abrechnung zu berücksichtigen, ist für die Betriebe deutlich besser als die bisherige Festpreis-Regelung. Der ZVEH erachtet diese jüngste Entwicklung deshalb als erfreulich, wenngleich er in der nun anwendbaren Regelung nur eine kleine Lösung sieht. Denn die Anwendung der Preisgleitklausel liegt im alleinigen Ermessen der Auftragsvergabestelle.
Generell sind bei der Auftragsvergabe die Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen" vom 4. Mai 1972 anzuwenden. Diese sehen einen Selbstbehalt des Bieters von zehn Prozent der zu ermittelnden Mehr- bzw. Minderkosten vor, mindestens aber 0,5 Prozent der Abrechnungssumme.
Wichtig ist dieser Wortlaut zu Paragraph 10 VOB/A:
Preisbemessungsklausel: Wenn für die Ausführung der Leistung Kupfer, Blei, Aluminium oder andere Nichteisenmetalle in so erheblichem Umfange verwendet werden, dass die Kalkulation durch die Preisschwankungen dieser Stoffe wesentlich beeinflusst werden kann, so ist in Nr. 10 bzw. Nr. 9 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (B/L) - BVB 214 / 234 - der Text gemäß WBVB T2 07 und ggf. T2 08 aufzunehmen.
Die Vergabestelle hat die durchschnittliche Notierung aus der Zeit vor der Abgabe der Unterlagen an die Bieter anzugeben.
Es bleibt derzeit abzuwarten, in welchem Umfang die Vergabestellen von der neuen entlastenden Klausel - möglichst auf allen Ebenen des Bereiches öffentliches Auftragswesen - Gebrauch machen. Der ZVEH wird in diesem Zusammenhang klären, welche Mittel es auf politischer Ebene gibt, damit diese positive Neuregelung auch tatsächlich in der Praxis angewandt wird und nicht nur ein theoretischer Ansatz bleibt.
Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH)
Pressestelle
Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 2477470, Telefax: (069) 24774719