Pressemitteilung | Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL)

Neue Bürokratie der Finanzämter wird zum Totengräber des Kombinierten Verkehrs

(Frankfurt/Main) - Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2004 sorgt derzeit für Unmut bei den Transportunternehmern, die sich im Kombinierten Verkehr Schiene/Straße engagieren. Wie der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) mitteilt, wird in der Praxis der Finanzverwaltung im Moment durch eine einseitige Auslegung dieses BFH-Urteils eine bürokratische Hürde aufgebaut, die wesentliche Teile der für diese verkehrs- und umweltpolitisch so stark propagierten Transportart unerlässlichen finanziellen Förderung zu Nichte macht.

Zum Hintergrund: Der BFH hatte im Herbst letzten Jahres entscheiden, dass eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von ausschließlich im Kombinierten Verkehr Schiene/Straße eingesetzten Fahrzeugen nur noch in Betracht kommt, wenn deren Fahrten zwischen Be- bzw. Entladestellen und dem „nächstgelegenen geeigneten Bahnhof“ in der Regel auf der kürzesten, verkehrsüblichen Straßenverbindung erfolgen. Zudem erklärte der BFH, dass die verkehrsrechtlich relevanten Bescheinigungen, die vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zur Bestimmung des „nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs“ ausgestellt werden, für die Finanzbehörden nicht bindend sind.

Obwohl dies eigentlich nur den Ermessensspielraum der Finanzbehörden aufzeigt, führt deren Reaktion darauf nun dazu, dass die steuerliche Förderung weit hinter die verkehrsrechtliche Erleichterung des Kombinierten Verkehrs zurücktritt. Nach Auskunft des BGL erweist sich dabei vor allem der Umstand, dass sich der BFH in seinem Urteil auf eine Auslegung des Begriffes „nächstgelegen" konzentriert hat und kaum auf die Frage der „Eignung“ des Umschlagbahnhofs eingegangen ist, als folgenschwer. Denn aufgrund dieser Schwerpunktlegung des BFH haben bereits einige Finanzämter in Bayern und in Baden-Württemberg damit begonnen, die von Güterkraftverkehrsunternehmen im vergangenen Jahr durchgeführten Vor- und Nachlauffahrten zum Kombinierten Verkehr zu überprüfen. In vermeintlicher Anwendung des BFH-Urteils droht dabei das zweite Kriterium für die Bestimmung des „nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs“, nämlich dessen Eignung, vernachlässigt zu werden. Ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein Bahnhof überhaupt als Umschlagbahnhof für den Kombinierten Verkehr taugt sowie die erforderlichen Kapazitäten und Relationen bietet, steht den Unternehmen eine Nachversteuerung für Fahrzeuge ins Haus, die nicht nur auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen einem Bahnhof und der Be- oder Entladestelle eingesetzt wurden – es sei denn, sie nehmen die bürokratische Hürde und beweisen das Gegenteil. Unter solchen Bedingungen, so der BGL, werden die im Kombinierten Verkehr tätigen Güterkraftverkehrsunternehmen, die im Vertrauen auf den bisherigen Umgang der Finanzbehörden mit den BAG-Bescheinigungen und der damit verbundenen Steuerbefreiung der ausschließlich in diesem Bereich eingesetzten Fahrzeuge in die erforderlichen speziellen Transportbehälter und Trägerfahrzeuge investiert haben, aus betriebswirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, den Kombinierten Verkehr aufzugeben. Darunter sind viele Betriebe, die sich besonders stark in diesem Bereich engagiert haben und nun bei einer Nachversteuerung für zurückliegende Zeiträume buchstäblich vor dem Nichts stehen.

Wenn es bei einer Einschränkung der kraftfahrzeugsteuerlichen Förderung des Kombinierten Verkehrs von Amtswegen bleibt, löst dies in Deutschland Rückverlagerungen von der Schiene auf die Straße aus, warnt der BGL. Dabei wird der Kombinierte Verkehr sowohl in der europäischen als auch in der nationalen Verkehrspolitik angesichts des erwarteten anhaltenden Anstiegs der Verkehrsnachfrage in der erweiterten EU gerne als Hoffnungsträger gehandelt. Deshalb habe der BGL das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen um seine ressortübergreifende Unterstützung in dieser Sache gebeten. Das Bundesfinanzministerium indes wurde vom BGL ersucht, eine Anpassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes an die den Kombinierten Verkehr betreffenden verkehrsrechtlichen Regelungen in die Wege zu leiten, um die vom Gesetzgeber ursprünglich angestrebte Rechtssicherheit in Bezug auf die für beide Rechtsbereiche in gleicher Weise maßgeblichen Richtlinie 92/106/EWG wieder herzustellen. In der Zwischenzeit soll – so die Forderung des Verbandes – durch eine Billigkeitsregelung vermieden werden, dass Transportunternehmen durch unberechtigte Nachversteuerungen in ihrer Existenz bedroht werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL) Breitenbachstr. 1, 60487 Frankfurt Telefon: 069/79190, Telefax: 069/7919227

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