Neue BAG-Sortimentsliste für den Einzelhandel / Auswüchsen bei Randsortimenten muss Einhalt geboten werden
(Berlin) - Bei der Ansiedlung neuer Einzelhandelsflächen kommt es entscheidend darauf an, welche Sortimente in welchem Umfang an welchem Standort zugelassen werden. Die Definition von zentrenrelevanten, nicht-zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ist von großer Bedeutung bei der Abschätzung der Verträglichkeit von Einzelhandelsvorhaben. Dazu hat der Handelsverband BAG nunmehr eine neue Sortimentsliste erstellt.
Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels: Die Zentrenstruktur von Städten ist gefährdet, wenn zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente überdimensioniert an nicht-integrierten Standorten angeboten werden. Daher ist es wichtig, eine entsprechende Klassifizierung der Sortimente vorzunehmen. In der Vergangenheit wurden bundesweit von verschiedenen Kommunen und Planungsbehörden unterschiedliche Sortimentslisten entwickelt, in denen die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente festgelegt sind. Wir wollen mit unserer aktualisierten Sortimentsliste einen Beitrag zur Vereinfachung und Vereinheitlichung leisten. Unsere Liste ersetzt natürlich nicht die obligatorische individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation.
Der auf Standortfragen des Einzelhandels spezialisierte Verband weist in diesem Zusammenhang auf den stetigen Verkaufsflächenzuwachs bei den so genannten Randsortimenten hin. Im Zuge der Realisierung immer größerer Projekte - vor allem im Bereich der Möbelhäuser und Bau-/Gartenmärkte - wachsen die Randsortimente, die zumeist aus zentrenrelevanten Sortimenten bestehen, in Größenordnungen von mehreren tausend Quadratmetern Verkaufsfläche, und bringen für die Orts- und Stadtzentren der umliegenden Orte erhebliche negative Auswirkungen mit sich, so der Verband.
Nach Ansicht des Handelsverband BAG sollten zentrenrelevante Sortimente außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen nur ausnahmsweise zulässig sein. Zentrenrelevante Randsortimente sollten nur in begrenztem Umfang und vor allem nur dann zulässig sein, wenn ein direkter Bezug zum Hauptsortiment vorhanden ist. Pangels: Es kann doch nicht richtig sein, dass beispielsweise Möbelhäuser, Baucenter oder auch Heimwerkermärkte mehr und mehr zu Nahversorgungseinrichtungen mutieren. Als Randsortimente dürfen daher in solchen Märkten und Centern nur solche Waren bzw. Warengruppen genehmigt werden, die das branchentypische Sortiment eines Betriebes ergänzen. Branchenfremde Randsortimente sollten nicht zugelassen werden. Den schon seit langer Zeit zu beobachtenden Auswüchsen muss entschieden Einhalt geboten werden.
Die neue BAG-Sortimentsliste ist unter www.bag.de / Presse / Aktuelles kostenlos abrufbar.
Quelle und Kontaktadresse:
Handelsverband BAG, Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V.
Pressestelle
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