Netzzugangsmodell und Netzentgelte müssen im Gesetz geregelt werden / Gravierender Korrekturbedarf auch beim Unbundling
(Berlin) - Die Bedingungen für den Netzzugang und die Methoden zur Festlegung der Netzentgelte müssen unmittelbar im Energiewirtschaftsgesetz geregelt werden. Dies ist eine der zentralen Forderungen des Verbands kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) bei der morgigen Anhörung im Bundeswirtschaftsministerium zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes. Eine fragmentarische Regelung dieser zentralen Punkte durch den Verordnungsgeber oder gar durch die Regulierungsbehörde widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip, da es sich um ganz außergewöhnliche Eingriffe in die Freiheit und Eigentum der Netzbetreiber handle. Das muss konkret im Gesetz festgeschrieben werden, so VKU-Hauptgeschäfts-führer Michael Schöneich. Auf gar keinen Fall darf die Festlegung des Netzzugangsmodells auf die Regulierungsbehörde übertragen werden, die ansonsten die von ihr selbst aufgestellten Regelungen exekutieren dürfte. Auch bei den Regelungen zur Bestimmung der Netznutzungsentgelte gebiete das Rechtsstaatsprinzip und die Eigentumsgarantie eine Präzisierung im Gesetz selber. Der VKU bedauere, dass angesichts des vom BMWA vorgesehenen Zeitrahmens das Gesetzesverfahren offensichtlich im Hauruck-Verfahren durchgezogen werden soll.
Eine Anreizregulierung zum jetzigen Zeitpunkt lehnt der VKU ab, da Ziel, Zweck und Bedingungen einer solchen Anreizregulierung noch völlig ungeklärt seien. Die bislang vorgesehene Kostenorientierung der Netzentgelte sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung, trage aber den notwendigen Festlegungen der Entgeltfindungsmethoden nicht ausreichend Rechnung. Eine gesicherte Refinanzierung der Netze sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass diese auch mittel- und langfristig den heutigen Qualitätsstandard halten könnten.
Schwerwiegende Bedenken äußert der VKU auch bei den vorgesehenen Regelungen zum Unbundling (Entflechtung von Netzbetrieb, Erzeugung und Vertrieb). Der Gesetzentwurf stelle hier hinsichtlich der personellen Trennung eine wesentliche Verschärfung der EU-Vorgaben dar. Während die Binnenmarktrichtlinien lediglich Anforderungen im Hinblick auf Personen mit Leitungsfunktionen vorsehen, erweitert der Referentenentwurf diesen Kreis um weitere mit Netzaufgaben befasste Personengruppen und stelle für deren Tätigkeit restriktive strukturelle Vorgaben auf. Die Möglichkeit zur Gründung und Betrieb einer schlanken Netzbetriebsgesellschaft sei so nicht mehr möglich, betont Schöneich. Auch bei der so genannten De-Minimis-Regelung, die kleinere Unternehmen insbesondere vom gesellschaftsrechtlichen Unbundling ausnimmt, gebe es eine unangemessene Einengung des Befreiungstatbestands. Während die EU-Richtlinien die Freistellungsmöglichkeit für die Unternehmen vorsehen, die weniger als 100.000 angeschlossene Kunden beliefern, knüpft der Gesetzentwurf an die unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden an, ohne auf die Lieferverhältnisse abzustellen. Schöneich erwartet, dass den Unternehmen zur Umsetzung des informatorischen Unbundlings ausreichende Übergangszeiträume zugestanden werden, denn es sei jetzt schon abzusehen, dass die IT-Anforderungen in dieser kurzen Zeit auf keinen Fall umgesetzt werden können.
Nach wie vor fordert der VKU, dass die Bundesländer unmittelbar eigene Zuständigkeiten bei der Regulierung erhalten. Bei den Ländern sei ausreichend fachliche Kompetenz für die Aufsicht über den Netzzugang vorhanden. Diese Kompetenzen müssten genutzt werden, damit die Ausstattung der Bundesregulierungsbehörde auf das notwendige Maß beschränkt bleibe.
Die vorgesehene Finanzierung der Kosten der REGTP sei unhaltbar und eine wirkliche Zumutung, sagt Schöneich, denn aus Sicht des VKU wäre dies eine verfassungsrechtlich unzulässige Finanzierungssonderabgabe. Es fehle an einer nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendigen sachgerechten Verknüpfung zwischen Belastungen und Begünstigungen. Bei einer Behörde, deren Tätigkeit keiner haushaltsmäßigen Kontrolle unterstehe, liege die Gefahr der Selbstbedienung nahe.
Bereits jetzt könne festgestellt werden, dass ohne die Flankierung durch zeitgleich in Kraft tretende Rechtsverordnungen die Neuordnung des Energierechts unvollständig und nicht umsetzbar sei.
Quelle und Kontaktadresse:
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