Nächster Meilenstein für die Einführung des E-Rezeptes - ab Herbst 2024 beginnt die Ausgabe der "Eintrittskarten" der TI
(Dortmund) - Ob elektronische Verordnungen für Hilfsmittel (eVO), Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM) oder der Telematik-Infrastruktur-Messenger (TIM) - in Deutschland läuft die Digitalisierung der Prozesse im Gesundheitswesen über die Telematikinfrastruktur (TI). Ab 1. Januar 2026 müssen alle Leistungserbringer in der Hilfsmittelversorgung, darunter die Gesundheitshandwerke, an die TI angeschlossen sein. Voraussetzung für den Anschluss an die TI sind zwei "Eintrittskarten”: der elektronische Berufsausweis (eBA) und die Institutskarte (SMC-B). Noch im Herbst dieses Jahres planen daher die drei Handwerkskammern Dortmund, Düsseldorf und Rheinhessen (Mainz) als Pilotkammern die Ausgabe dieser Karten an Gesundheitshandwerke, bevor die restlichen Kammern nachfolgen.
"Es ist wichtig, dass sich orthopädietechnische Betriebe und Sanitätshäuser sowie orthopädieschuhtechnische Betriebe frühzeitig mit dem Anschluss an die TI auseinandersetzen. KIM und TIM könnten noch in diesem Jahr nutzbar sein und die Kommunikation zwischen Leistungserbringern und Arztpraxen erleichtern. Nach Planung des Gesetzgebers sollen ab 1. Januar 2027 elektronische Verordnungen einlösbar sein und ab dem 1. Juli desselben Jahres verpflichtend verarbeitet werden. Daher müssen sich die Betriebe rechtzeitig vorbereiten", erklärt Thomas Münch, Vorstandsmitglied des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT) und verantwortlich für das Pilotprojekt eVerordnung für orthopädische Hilfsmittel des BIV-OT.
Was ist der elektronische Berufsausweis/ die Institutskarte?
Der eBA ist eine Chipkarte im Checkkartenformat, die zur Authentifizierung einer Person in der TI und zur elektronischen Signierung genutzt werden kann. Sie enthält personenbezogene Daten wie den vollständigen Namen und die Berufsgruppe. Die SMC-B ist ein Betriebsausweis, der die technische Teilnahme an der TI ermöglicht und zur Authentifizierung eines Betriebs dient. Beide Karten sind fünf Jahre gültig und müssen rechtzeitig durch einen Folgeantrag verlängert werden, um den nahtlosen Zugang zu den TI-Anwendungen sicherzustellen.
Wie werden die Karten beantragt?
Das Antragsverfahren für die Karten läuft über die zuständigen Handwerkskammern (HWK) und ist für eBA und SMC-B gleich, jedoch kann eine SMC-B erst mit einem gültigen eBA beantragt werden. Das Antragsverfahren wird online im geschützten Mitgliederbereich der Kammern ablaufen. Nach Einreichung wird der Antrag durch die HWK geprüft und im Anschluss erhält der Antragssteller eine Vorgangsnummer. Mit dieser Vorgangsnummer kann dann bei einem von ihm beauftragten qualifizierten Vertrauensdienstanbieter die physische Karte bestellt werden. Danach wird der Antragssteller aufgefordert, seine Identität über das Post-Ident-Verfahren zu bestätigen. Dies kann in einer Poststelle oder per eID - elektronischer Identität - erfolgen. Für das eID-Verfahren benötigt man ein NFC (Near Field Communication) fähiges Smartphone und einen entsprechend freigeschalteten Personalausweis. Nach Abschluss des Verfahrens werden Karte und PIN separat an den Antragssteller versendet.
In Fällen, in denen Betriebe nicht in Kammern organisiert sind, ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) zuständig. Allerdings fehlt immer noch die gesetzliche Grundlage zur Umsetzung des Verfahrens.
Wer kann die Karten beantragen?
Der eBA kann von Personen beantragt werden, die einen Nachweis über eine berufliche Qualifizierung zur Ausübung eines Gesundheitshandwerks gemäß der Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung erbringen können. Als Nachweis gilt der Eintrag in die Handwerksrolle als qualifizierter Inhaber oder Betriebsleiter eines entsprechenden Betriebs. Der eBA kann nur für die eigene Person beantragt werden. Die SMC-B kann beantragt werden, sobald ein gültiger eBA im Betrieb vorliegt.
Wie erfolgt der Anschluss an die TI?
Eintrittskarten können nicht ohne ein entsprechendes Gerät und die nötige Hard- und Software gelesen werden, deshalb benötigen Gesundheitshandwerke zusätzlich ein Kartenlesegerät und einen sogenannten Konnektor. Der Konnektor verbindet die IT-Systeme des Betriebs via VPN-Verbindung mit der TI und kann als kleine Box im Betrieb stehen oder als Telematikinfrastruktur-Gateway bei einem Dienstleister. Außerdem muss innerhalb der Branchensoftware der TI-Zugang implementiert werden. Betrieben wird daher geraten, ihre Softwareanbieter bezüglich einer Implementierung und der Übernahme des technischen Anschlusses an die TI zu kontaktieren.
Wer übernimmt die Kosten?
Die Kosten sollen laut Gesetz vom GKV-SV übernommen werden. Die Frage der Höhe ist noch nicht geklärt, da der GKV-SV sämtliche Verhandlungen mit Hilfsmittel-Verbänden im Mai 2024 vertagte. Der BIV-OT hat gegen die Vertagung deutlichen Widerspruch eingelegt und ein entsprechendes Schreiben an den GKV-SV gesandt. In diesem heißt es, die Begründung der Krankenkassen für die zeitliche Verzögerung sei weder tragfähig noch zielführend, wenn der Anschluss an die TI zum Ende der gesetzlichen Frist, dem 1. Januar 2026, reibungslos verlaufen soll.
Wird auch die ePA für Hilfsmittelleistungserbringer nutzbar sein?
Ebenfalls über die TI ist die elektronische Patientenakte (ePA) zu erreichen. Ob es für Hilfsmittelerbringer auch ein Lese- und vor allem Schreibrecht in der ePA geben wird, ist zurzeit noch unklar. Der BIV-OT fordert gemeinsam mit anderen Gesundheitshandwerken diese Berechtigungen ein, da sie maßgeblich für eine qualitativhochwertige und kontinuierliche Versorgung ist.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV OT)
Kirsten Abel, Leiterin Verbandskommunikation
Reinoldistr. 7-9, 44135 Dortmund
Telefon: (0231) 5570500, Fax: (0231) 55705040