Nachholende Betriebsrentenanpassung
(Wiesbaden) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) regelt abschließend die nachholende Betriebsrentenanpassung in einem vom Bundesverband der Betriebsrentner begleiteten Gerichtsverfahren.
Das BAG hat die Frage geklärt, ob ein Unternehmen die Anpassung der Betriebsrenten auf die reallohnbezogene Nettolohnentwicklung begrenzen kann, ohne eine etwaige negative Differenz zur Lebenshaltungskostenentwicklung bei der nächsten Anpassungsprüfung nachholend auszugleichen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber die Betriebsrente in den Jahren 1989, 1992 und 1998 entsprechend der Teuerungsrate nach dem Lebenshaltungskosten-Index erhöht.
Im Jahre 1995 hatte er die Erhöhung lediglich in Höhe der reallohnbezogenen Obergrenze vorgenommen. Anlässlich der Anpassung per 1998 begehrte der Betriebsrentner die verlorengegangene Differenz des Jahres 1995 von 4,4 % als Nachholung auszugleichen. Das lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, diese verlorengegangene Differenz müsse nicht aus Anlass der Anpassung per 1998 nachgewährt werden.
Mit seinem Urteil vom 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - hat das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.07.2001 - 8 Sa 60/00 - bestätigt und die Revision des Arbeitgebers abgewiesen. Danach muss anlässlich der nächsten turnusmäßigen Anpassungsprüfung - alle drei Jahre - die Werterhaltung durch Nachholung gesichert werden.
Der Bundesverband der Betriebsrentner e.V. (BVB) hat diesen Rechtsstreit begleitet und gibt seinen Mitgliedern bei der Durchsetzung der nachholenden Anpassung entsprechende Hilfestellung. Weitere Informationen können gegen Einsendung eines mit DM 1,10 frankierten Rückumschlages beim BVB, Postfach 1866, 65008 Wiesbaden oder über das Internet unter www.bvb-betriebsrenten.de angefordert werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Betriebsrentner e.V.
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