Nachgerüstete Rußfilter auch mit Biodiesel / Über 2 Millionen Pkw können auch weiterhin mit Biodiesel fahren
(Berlin) Nachdem die Bundesregierung die Gesetze für die Steuerförderung nachgerüsteter Diesel-Altfahrzeuge mit Rußfiltern auf den Weg gebracht hat, dürfte es einen regelrechten Ansturm auf Nachrüst-Partikelfilter geben. Die Förderung mit einmalig 330 Euro für die Nachrüstung, die rückwirkend vom 1. Januar 2006 bis Ende 2009 gilt, können auch Biodieselfahrer nutzen. Im Gegensatz zu den meisten serienmäßig eingebauten Rußfiltern können die gängigen Nachrüstpartikelfilter auch mit Biodiesel betrieben werden. Darauf weisen die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e. V. (UFOP) und der Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V. (VDB) hin.
Die führenden Hersteller von Nachrüstpartikelfiltern, HJS Fahrzeugtechnik GmbH & Co KG und Twin-Tec AG, haben ihre Rußfilter für den Betrieb mit Biodiesel freigegeben. Voraussetzung ist der Einsatz von normgerechtem Biodiesel nach DIN EN 14214. Es ist für den Betrieb mit Biodiesel also entscheidend, ob das Fahrzeug für Biodiesel freigegeben ist. Das trifft auf derzeit mehr als 2 Millionen Pkw in Deutschland zu. Einer Nachrüstung und damit dem Weiterbetrieb mit Biodiesel steht damit nichts im Wege. Die UFOP hat in der jüngsten Zeit mehrfach Anfragen erhalten, nach denen Werkstätten oder Fahrzeughändler informiert hätten, dass nach dem Einbau eines Nachrüstfilters ein Weiterbetrieb mit Biodiesel nicht möglich sei. Diese Aussage ist nicht nur technisch, sondern auch rechtlich unkorrekt. Der ADAC hat dazu festgestellt, dass bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis für einen Nachrüst-Partikelfilter, grundsätzlich sichergestellt sei, dass alle technischen und zulassungsrechtlichen Anforderungen eingehalten würden. Der Einbau eines für das jeweilige Fahrzeugmodell genehmigten Nachrüst-Partikelfilters berühre bestehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegen den Fahrzeughersteller nicht. Die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt hätten klargestellt, dass anders lautende Garantiebedingungen von Fahrzeugherstellern mit der aktuellen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung nicht vereinbar seien.
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